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öffentlich


Antrag auf Aufstellung eines Verkehrsspiegels an der Ausfahrt Mitterfeld in die Schulstraße



Sachvortrag:
 
Der Antrag eines Anliegers vom 12.07.2023 wurde den Ausschussmitgliedern mit der Ladung übermittelt.
 
Der Antragsteller begehrt die Aufstellung eines Verkehrsspiegels an der östlichen Ausfahrt "Mitterfeld" in die Schulstraße, da die Einsehbarkeit in den Verkehr der stark befahrenen Schulstraße wegen des hohen Zauns mit Sichtschutz stark eingeschränkt sei.
Hilfsweise beantragt der Antragsteller, den privat errichteten Zaun entfernen zu lassen.
 
Baurechtlich ist dieser Sichtschutzzaun mit seiner Höhe und seiner Ausführung wohl nicht zu beanstanden. Es gilt dort kein gemeindlicher Bebauungsplan, der die Höhe von Mauern und Einfriedungen beschränken würde. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a der Bayerischen Bauordnung sind Sichtschutzzäune im Innenbereich mit einer Höhe bis zu 2 Metern verfahrensfrei und damit nicht baugenehmigungspflichtig. Auch eine andere diesbezügliche baurechtliche gesetzliche Einschränkung besteht nicht. Der Sichtschutzzaun ist deshalb nicht baurechtswidrig.
 
In der Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses am 26.05.2020, TOP 4, wurde im Rahmen einer anderen Angelegenheit bereits vor Errichtung des Zauns mit dem Eigentümer persönlich die Situation vor Ort besprochen. Er wurde damals gebeten, einen niedrigeren Sichtschutz zu errichten.
Bezüglich des Zauns und seiner Ausführung erreichten die Gemeindeverwaltung in den letzten Jahren bereits mehrfach Nachfragen.
 
Im entsprechenden Bereich ist die Schulstraße auf eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschränkt. Es wird vor Ort übereinstimmend von den Ausschussmitgliedern festgestellt, dass die Einsicht für Autofahrerinnen und Autofahrer sowohl von der Straße "Mitterfeld" kommend als auch von der Straße "Schulstraße" kommend nach Osten und nach Westen auch wegen des vorhandenen Fußgängerweges nicht eingeschränkt ist. Eine auf dem Straßenbelag aufgebrachte Haltemarkierung von der Ausfahrt "Mitterfeld" erleichtert die Sicht in die "Schulstraße" ebenfalls. Zudem ergibt sich durch den vorhandenen Gehweg ein Abstand zur Fahrbahn.
 
Gemeinderat Obermeier regt an zu prüfen, ob die Zaunhöhe bzw. die Gestaltung von Zäunen im Gemeindegebiet durch eine gemeindliche Satzung geregelt werden kann.
 
Das Straßennamensschild ist ggf. zu versetzen.
 
Anmerkung:
Verkehrsspiegel gehören zwar zur Straßenausstattung, sind aus rechtlicher Sicht aber lediglich als Hilfsmittel angesehen und daher keine Verkehrseinrichtungen im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie sind deshalb auch von der Gemeinde in ihrer Funktion als Straßenbaulastträger für die betroffene Gemeindestraße und nicht in ihrer Funktion als Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
Verkehrsspiegel vergrößern den Blickwinkel an der Einfahrt. Bei Verschmutzung oder Beschädigung bergen sie aber durch eine Verzerrung des Bildes oder der Größenangaben auch eine Unfallgefahr.
 

Beschlussempfehlung:
 
Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss spricht sich für die Stattgabe des Antrags aus. Gegenüber der östlichen Ausfahrt der Straße "Mitterfeld" in die Straße "Schulstraße" soll ein Verkehrsspiegel aufgestellt werden.
 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
6
Persönlich beteiligt:
0
 
Der Bau-Verkehrs- und Umweltausschuss sieht keine Notwendigkeit für die Aufstellung eines Verkehrsspiegels.
 

 



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