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öffentlich


Vorberatung über den Erlass einer Einfriedungssatzung



Sachvortrag:
 
Im Rahmen der Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses am 10.10.2023, TOP 06, wurde von Gemeinderat und Ausschussmitglied Obermeier angefragt, ob die Möglichkeit besteht, eine Satzung zu erlassen, welche die Ausgestaltung von Zäunen und Einfriedungen in der Gemeinde regelt.
 
Seit der umfangreichen Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von Februar 2021 sieht Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO eine Rechtsgrundlage für eine solche örtliche Bauvorschrift vor. Demnach können Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen erlassen. Regelungsgegenstand für Einfriedungen kann auch die Forderung nach "lebenden Zäunen" (Hecken) sein.
Neben den Einfriedungssatzungen können entsprechende Regelungen auch in Bebauungsplänen festgesetzt werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch regelmäßig Gebrauch gemacht. Im zuletzt erlassenen Bebauungsplan "Mitterfeld III" wurde beispielsweise festgesetzt folgende Festsetzung getroffen:
 
"Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sockellose nicht vollflächig geschlossene Metall- und Holzzäune mit überwiegend senkrechten Elementen. Höhe bis 1,20 m. Hecken aus Laubgehölzen. Gartenseitig: Maschenzaun bis 1,20 m Höhe oder Hecken aus Laubgehölzen. Unzulässig sind Mauern und Gabionenwände (mit Schotter oder Gestein gefüllte Gitterkörbe oder -wände)."
 
Da ein großer Teil des Gemeindegebiets aber unbeplant ist, gelten hier die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Regelungen der Verfahrensfreiheit von Bauvorhaben (Art. 57 BayBO) und des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO). Demnach sind im Innenbereich Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassenwände (auch in geschlossener Bauweise) bis zu einer Höhe von 2 Metern zulässig, wenn und soweit sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, und dürfen ohne vorheriges baurechtliches Verfahren errichtet werden.
 
Das für die Durchführung des Vitalitäts-Checks beauftragte Büro ifuplan, München, gab in Bezug auf die städtebaulichen Maßnahmen zur Innenentwicklung folgende Handlungsempfehlung ab (vgl. Erläuterungsbericht Nr. 5.2, S. 40/41):
 
". Ergänzend dazu sind gestalterische Vorgaben notwendig, um das Ortsbild und die Aufenthaltsqualität in allen Siedlungsbereichen wie auch die Einbettung in die umgebende Landschaft zu sichern und zu verbessern. Dies betrifft neben der kommunalen Landschaftsplanung und baulichen Vorgaben auch Gestaltungsleitlinien und -satzungen für Bauvorhaben, Privatgärten und Einfriedungen. ."
 
 
Bürgermeister Panten betont, dass sich eine derartige Satzung nicht auf den Bestand auswirkt. Es geht lediglich um Regeln für neu zu errichtende oder zu verändernde Einfriedungen, die außerhalb des Geltungsbereiches von Satzungen liegen.
 
Von Seiten des Gemeinderates wird der Erlass einer Einfriedungssatzung grundsätzlich befürwortet. Der Geltungsbereich soll den gesamten Gemeindebereich erfassen. Gegebenenfalls ist eine Differenzierung zwischen Einfriedungen an Straßen und Einfriedungen zwischen Grundstücken hin zu treffen. Ausnahmen, z.B. für Gewerbegebiete oder Bereiche in denen Höhenunterschiede zwischen Nachbargrundstücken vorliegen, sollten berücksichtigt werden. Auch der untere Bezugspunkt für die Berechnung der maximalen Einfriedungshöhe ist zweifelsfrei zu definieren.
Anmerkung:
Von einer derartigen Satzungsermächtigung (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) hat die Gemeinde beispielsweise schon mit dem Erlass der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) vom 14.10.2019 Gebrauch gemacht. Wie bei dieser auch, würden entsprechende Regelungen erst für Neuerrichtungen oder Änderungen von Zaunanlagen gelten, die nach Erlass einer solchen Einfriedungssatzung vorgenommen werden.
 

Beschluss:
 
Der Gemeinderat befürwortet den Erlass einer Einfriedungssatzung als örtliche Bauvorschrift gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf auf Grundlage der Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt zu erstellen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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