zu TOP 04 A zu TOP 04 C TOP 04 B
öffentlich


Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und Billigungs- und Auslegungsbeschluss



Sachvortrag:

1.     Nachfolgende Träger öffentlicher belange/behörden haben keine bedenken und / oder hinweise zur vorgelegten Planung VORGEBRACHT:
1.1.   Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Straubing vom 07.08.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
 
1.2.  Stadt Straubing vom 24.08.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
 
1.3.  Gemeinde Kirchroth vom 06.09.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
 
1.4.  Regierung von Niederbayern, Raumordnung und Landesplanung, Landshut vom 22.09.23
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Planung dem Ziel 6.2.1 LEP entspricht und der Grundsatz 6.2.3 LEP dem Vorhaben nicht entgegengehalten wird.
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 6 nicht entgegenstehen.
 
1.5.   Gemeinde Steinach, beantragte Fristverlängerung.
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
Nach telefonischer Rücksprache mit Frau Heller vom 31.10.2023, wird die Gemeinde Steinach keine Einwände gegen die Planung erheben und eine schriftliche Stellungnahme nachträglich noch abgeben.
E-Mail vom 15.11.23: lt. Frau Heller ist der Sitzungstermin auf den 23.11.2023 verschoben worden. Es bestehen weiterhin keine Einwände gegen die Planungen.
 
 
 
 
2.     Nachfolgende Träger öffentlicher Belange / BEHÖRDEN haben Bedenken und/oder Hinweise vorgebracht
 
2.1.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing vom 21.08.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
". Unter Punkt 12.2 soll folgendes ergänzt werden:
'Durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Flächen können Staubemissionen, Steinschlag, Baumfall/-sturz, Astabbruch und eventuelle Verschmutzungen entstehen. Diese sind entschädigungslos hinzunehmen. Schadenersatzansprüche können daraus nicht geltend gemacht werden. .'
 
Die Felderschließungswege sind für den landwirtschaftlichen Verkehr frei-zuhalten. Die öffentlichen Feldwege, die durch die Baumaßnahme beansprucht werden, sind durch den Betreiber entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. ."
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass öffentliche Belange, die das AELF zu vertreten hat, in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 11. "Nutzungsdauer/Rückbauverpflichtung", unter Punkt 12.1 "Grenzabstände Bepflanzungen" und unter Punkt 12.2 "Landwirtschaftliche Nutzung" in Verbindung mit den textlichen Hinweisen IV Nr. 1 und Nr. 2 grundlegend berücksichtigt sind.
Zwischenbeschluss:
Punkt 12.2 der Begründung zum Bebauungsplan in Verbindung mit dem textlichen Hinweis IV Nr. 2. wird geändert und wie folgt ergänzt:
Durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Flächen können Staubemissionen, Steinschlag, Baumfall/-sturz, Astabbruch und eventuelle Verschmutzungen entstehen. Diese sind entschädigungslos hinzunehmen. Schadenersatzansprüche können daraus nicht geltend gemacht werden.
Die Felderschließungswege sind für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten. Die öffentlichen Feldwege, die durch die Baumaßnahme beansprucht werden, sind durch den Betreiber entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Bei der Pflege der Sondergebietsflächen ist darauf zu achten, dass das Aussamen landwirtschaftlicher Beikräuter und die damit verbundene Beeinträchtigung benachbarter Kulturpflanzen vermieden werden. Die Eingrünungsflächen sollen regelmäßig gepflegt werden:
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
2.2.  Wasserzweckverband Straubing-Land, Straubing vom 24.08.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
". der Geltungsbereich des Bebauungsplans [.] wird westlich zur Kreisstraße SR 8 durch die bestehende Versorgungsleitung DN 125 des Zweckverbandes gequert.
Wir weisen darauf hin, dass ab Rohrleitungsmitte ein Schutzstreifen von beiderseits 2 m ein- bzw. freizuhalten ist. In diesem Bereich ist keine Bepflanzung sowie Errichtung von Photovoltaik-Modulen möglich. ."
Abwägung:
Die Flurnummer 2190 der Gemarkung Parkstetten liegt in etwa mittig zwischen den beiden Teilgeltungsbereichen "Bielhof-West" und "Friedenhain-Süd", jedoch nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Die bestehende Versorgungsleitung DN125 des Wasserzweckverbands Straubing-Land wird somit durch das Vorhaben nicht berührt.
 
Entlang der nördlichen Außengrenze des Baufeldes 2 im Teilgeltungsbereich "Bielhof-West" verläuft mit etwa 10 m Abstand außerhalb des Geltungsbereiches von Westen nach Südosten auf dem Flurstück Nummer 2268/1 eine Trinkwasser-Hauptversorgungsleitung des Wasserzweckverbands Straubing-Land mit der Bezeichnung "VW 150 PVC". Diese ist nachrichtlich im Bebauungsplan darzustellen. Eine Bebauung sowie eine Bepflanzung innerhalb des Schutzbereichs von 2,00 m beiderseits der Leitungsachse ist unzulässig.
 
Nordöstlich von Baufeld 2 zweigt im Kreuzungsbereich zwischen der Kreisstraße SR 15 und der nach Süden führenden Gemeindestraße von der Leitung DN 150 eine Hauptwasserleitung "VW 125 PVC" nach Norden in Richtung Friedenhain ab. Die weiter nach Südosten in Richtung Parkstetten verlaufende Hauptwasserleitung "VW 150 PVC" wird ab dem Kreuzungspunkt mit reduziertem Querschnitt unter der Bezeichnung "VW 125 PVC" fortgeführt. Die Leitungsverläufe sind nachrichtlich im Bebauungsplan darzustellen. Eine Bebauung sowie eine Bepflanzung innerhalb des Schutzbereichs von 2,00 m beiderseits der Leitungsachse ist unzulässig.
Zwischenbeschluss:
In den planlichen Hinweisen II 17.8 des Bebauungsplanes werden die Leitungsverläufe der unterirdischen Wasserversorgungsleitungen DN 150 und DN 125 sowie der jeweils 2,00 m breite beidseitige Schutzstreifen entsprechend ergänzt.
Die Hinweise zum Schutzbereich, zu Kabelkreuzungen und Einfriedungen werden in die textlichen Hinweise IV Nr. 6. des Bebauungsplanes aufgenommen und sind vom Vorhabenträger zu beachten.
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
2.3.   Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 04.09.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
Zu 1.: Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete / Grundwasser und zu 2. Abwasserentsorgung
 
"Eine Wasserversorgung ist für den Betrieb der PV-Anlage nicht vorgesehen. Der Vorhabenbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
 
     Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass Wasserschutzgebiete nicht betroffen sind. Eine Wasserversorgung und eine Abwasserentsorgung sind nicht erforderlich.
Zu 3.: Niederschlagswasser
 
"Zur Vermeidung von Abflussverschärfungen und zur Stärkung des Grundwasserhaushaltes ist der zunehmenden Bodenversiegelung entgegenzuwirken und die Versickerungsfähigkeit von Flächen zu erhalten. Es sollte deshalb das anfallende Niederschlagswasser nicht gesammelt werden, sondern über Grünflächen oder Mulden breitflächig versickert werden.
 
Versickerung:
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
 
Hinweis:
Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich in welchem Umfang Dächer mit Zink-, Blei- oder Kupferdeckung zum Einsatz kommen. Wird die Gesamtfläche von 50 m² überschritten, sind ggf. zusätzliche Reinigungsmaßnahmen erforderlich. Bei beschichteten Metalldächern ist mindestens die Korrosionsschutzklasse III nach DIN 55928-8 bzw. die Korrosivitätskategorie C 3 (Schutzdauer: "lang") nach DIN EN ISO 12944-5 einzuhalten. Eine entsprechende Bestätigung unter Angabe des vorgesehenen Materials ist im Bedarfsfall vorzulegen."
 
Abwägung:
Das Niederschlagswasser wird innerhalb der begrünten Flächen der Photovoltaikanlage breitflächig über den belebten Bodenkörper versickert. Eine Sammlung und Einleitung in Oberflächengewässer oder das Grundwasser erfolgt nicht.
Dachdeckungen mit Blei-, Zink- oder Kupferdeckungen kommen nicht zum Einsatz, da keine Gebäude errichtet werden.
Zu 4.: Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiete / Gewässer:
 
"Der Planungsbereich liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet jedoch zu einem sehr kleinen Teil in einem wassersensiblen Bereich. Als wassersensible Bereiche werden alle Gebiete bezeichnet, innerhalb derer die anstehenden Böden durch den Einfluss von Wasser geprägt sind. Aufgrund der Geländeform kann es bei Überschwemmungen zu Betroffenheit kommen. Wassersensible Bauteile sind deshalb in ausreichender Höhe über dem Gelände anzubringen. Aufgrund der Bauweise ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Fläche in ihrer Funktion als Retentionsraum erhalten bleibt.
 
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Planungsbereich nicht in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet, jedoch zu einem kleinen Teil in einem wassersensiblen Bereich liegt.
 
Die Aufstellung der PV-Module hat durch die aufgeständerte Bauweise der Modultische keine negativen Auswirkungen auf das Abflussverhalten im Planungsgebiet und begünstigt nicht die Gefahr von Überschwemmungen. Das Niederschlagswasser von PV-Modulen wird breitflächig über die Wiesenflächen unter den Modulen versickert.
Aufgrund der Bauweise ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Fläche in ihrer Funktion als Retentionsraum erhalten bleibt.
Zu 5.: Altlasten und Bodenschutz
 
"Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen.
Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt Straubing-Bogen bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.
 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, zu berücksichtigen. Zur Durchführung der in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2a BauGB geforderten Umweltprüfung müssen die im Plangebiet vorkommenden Bodentypen benannt und deren natürlichen Bodenfunktionen (definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG) bewertet werden. [.] Ebenfalls sollen Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen aufgezeigt werden.
 
Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dazu wird empfohlen Flächen, die als Grünfläche vorgesehen sind, nicht zu befahren. Mutterboden, der bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ausgehoben wird, ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. [.]"
 
Abwägung:
Altlasten sind auf der Fläche nicht bekannt. Baubedingt sind keine Aushubarbeiten erforderlich, die über die derzeitige Pflugsohltiefe hinausgehen.
Der Hinweis zur organoleptischen Beurteilung ist bereits in den textlichen Hinweisen IV Nr. 3. enthalten.
Die Bewertung der Bodenteilfunktionen ist bereits im Umweltbericht der Begründung zum Bebauungsplan enthalten. Durch das Vorhaben erfolgt kein Bodenabtrag, die Hinweise zum Schutz des Mutterbodens werden zur Kenntnis genommen.
Zu 6.: Divers
 
"Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Einzugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden."
 
Abwägung:
Das natürliche Gelände und der Oberflächenabfluss werden durch die Maßnahme nicht verändert. Es ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf anliegende Grundstücke.
Zu 7.: Eigene Planungen
 
"Von dem genannten Bauleitplanverfahren ist keine Planung der Wasserwirtschafts-verwaltung betroffen."
 
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Planungen des Wasserwirtschaftsamts nicht betroffen sind.
 
 
 
2.4.   Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiete vom 07.09.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
Zu 2.: Städtebauliche Belange
 
"[.] Maßstab bei der Beurteilung eines derartigen Vorhabens sind die im LEP (Landesentwicklungsprogramm) enthaltenen Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung. [.]
Die Voraussetzung für die Ausweisung von Bereichen für ein Sondergebiet 'Photovoltaik' ist ein Standort der Anlagen auf vorbelasteten Flächen (Vorgabe LEP 6.2.3 G). Daher sind solche Standorte zu bevorzugen, die z. B. durch Industriestandorte, Autobahnen oder Bahnlinien bereits vorgeprägt sind. Dies ist bei der geplanten Anlage nicht gegeben.
Die Grundstücke liegen zudem nicht in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten. Der Grundsatz des LEP, nachdem landwirtschaftliche Gebiete erhalten werden sollen (LEP 5.4.1 G) ist damit ebenfalls nicht erfüllt.
Da das geplante Vorhaben damit den vorgegebenen LEP-Grundsätzen nicht entspricht, müssen gegen die vorgelegte Planung aus städtebaulicher Sicht erhebliche Bedenken angemeldet werden."
 
Abwägung:
Entgegen den Ausführungen aus der Stellungnahme vom 07.09.2023 befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes vollständig in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet innerhalb der ergänzten Flächenkulisse im Sinne des EEG 2023 § 3 Nr. 7 b).
Zwischenbeschluss:
In der Begründung sind unter Punkt 2. die entsprechenden Informationen sowie eine Übersicht der landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete gemäß EEG 2023 § 3 Nr. 7 b) im Gemeindegebiet Parkstetten zu ergänzen.
 
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 3.: Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung
 
     Zu 1.:
 
"Der Planungsbereich liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet, jedoch zu einem sehr kleinen Teil in einem in einem wassersensiblen Bereich.
Als wassersensible Bereiche werden alle Gebiete bezeichnet, innerhalb derer die anstehenden Böden durch den Einfluss von Wasser geprägt sind.
Aufgrund der Geländeform kann es bei Überschwemmungen zu Betroffenheit kommen. Wassersensible Bauteile sind deshalb in ausreichender Höhe über dem Gelände anzubringen. Aufgrund der Bauweise ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Fläche in ihrer Funktion als Retentionsraum erhalten bleibt.
§ 77 WHG ist nicht einschlägig."
 
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Planungsbereich nicht in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet, jedoch zu einem kleinen Teil in einem wassersensiblen Bereich liegt.
Die Aufstellung der PV-Module hat durch die aufgeständerte Bauweise der Modultische keine negativen Auswirkungen auf das Abflussverhalten im Planungsgebiet und begünstigt nicht die Gefahr von Überschwemmungen. Das Niederschlagswasser von PV-Modulen wird breitflächig über die Wiesenflächen unter den Modulen versickert.
Aufgrund der Bauweise ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Fläche in ihrer Funktion als Retentionsraum erhalten bleibt.
Es wird zu Kenntnis genommen, dass § 77 WHG nicht einschlägig ist.
 
 
Zu 2.:
 
"Die Benutzung eines Gewässers (§ 9 WHG) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Bewilligung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WHG).
Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - vom 01.01.2000, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 367 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 oder in Oberflächengewässer (TRENOG) vom 17.12.2008 zu beachten.
Falls die Voraussetzungen der NWFreiV i. V. m. der TRENGW und der TRENOG nicht vorliegen, ist für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in ein Gewässer rechtzeitig vorher beim Landratsamt Straubing-Bogen die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zu beantragen.
Der Umfang der Antragsunterlagen muss den Anforderungen der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) entsprechen."
 
Abwägung:
Das Niederschlagswasser wird flächig über die Wiesenflächen versickert. Eine Sammlung und Einleitung / Ableitung erfolgen nicht, die Hinweise sind für das Vorhaben nicht relevant.
 
 
     Zu 3.:
 
"Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtenwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Einzugsgebietes gerechnet werden.
Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gemäß § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden."
 
Abwägung:
Die Oberflächengestalt des Geländes wird nicht verändert. Es ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf anliegende Grundstücke.
 
 
     Zu 4.
 
"Der Vorhabenbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten"
 
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Vorhaben außerhalb von Wasserschutzgebieten liegt.
 
 
Zu 5.:
 
"Im Übrigen wird auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 04.09.2023, Az.: 2-4622-SR-170-30625/2023, insbesondere Nrn. 3, 4 und 5 verwiesen."
 
Abwägung:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 04.09.2023 wird separat behandelt. Auf die Abwägung wird verwiesen (siehe TOP 04 B unter Punkt 2.3)
Zu 4.: Belange des Immissionsschutzes
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die durch die Planung ggf. entstehenden Immissionskonflikte zwar unter Nr. 7 des vorliegenden Umweltberichts ausreichend dargestellt, die vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf Lichtimmissionen sind aber noch unzureichend.
Die geplante Vorgehensweise, erst bei Auftreten von Lichtreflexionen geeignete Maßnahmen (wie z.B. das Anbringen von Blendschutznetzen) zu treffen, kann in Bezug auf Wohnhäuser ein akzeptables Mittel sein, da hier max. Belästigungen auftreten können. Eine Blendung im Straßenverkehr kann aber eine ernste Gefährdung darstellen. Aus hiesiger Sicht ist es erforderlich, an allen Stellen, an denen eine Blendwirkung auftreten kann, sicherzustellen, dass der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. Dafür sind an Stellen an denen der geplante Bewuchs nicht oder noch nicht dicht genug für eine Abschirmung ist, Blendschutzmatten oder -netze an den Zäunen anzubringen.
Es sollte eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Abwägung:
Den Anregungen bezüglich der Errichtung von Blendschutzeinrichtungen wird Rechnung getragen.
Zwischenbeschluss:
Die Festsetzungen zu Blendschutzeinrichtungen sind in die planlichen Festsetzungen I 15.20 sowie in die textlichen Festsetzungen III 0.5.3 und 0.5.4 aufzunehmen.
Textliche Festsetzung III 0.5.3:
An sämtlichen Stellen, an denen Lichtreflexionen auf Wohngebäude oder den Straßenverkehr auftreten können, sind geeignete Blendschutzeinrichtungen (z. B. Blendschutznetze oder gleichwertige Maßnahme) anzubringen. Sie sind als Blendschutznetz, montiert auf den Sicherheitszaun der Anlage zulässig.
Textliche Festsetzung III 0.5.4:
Sollten nach Errichtung der Photovoltaikanlage Verkehrsteilnehmer auf der Staatsstraße 2125, der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Bielhof und Unterzeitldorn sowie auf den Kreisstraßen SR 8 und SR 15 durch die Elemente der Photovoltaikanlage geblendet oder irritiert werden, sind durch den Vorhabenträger geeignete Abhilfemaßnahmen (z.B. weitere Blendschutznetze) in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger vorzunehmen.
Sollten nach Errichtung der Photovoltaikanlage Lichtreflexionen auftreten, die zu Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnbebauung führen können, so hat der Vorhabenträger durch geeignete Maßnahmen (z. B. Anbringen von Blendschutznetzen) Abhilfe zu schaffen.
 
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 5.: Naturschutzfachliche Belange
a)    Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
"[.]  Gesetzlich geschützte Biotope oder Natura2000-Gebiete sind nicht direkt betroffen. Die Flächen liegen nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bayerischer Wald."
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gesetzlich geschützte Biotope oder Natura2000-Gebiete nicht direkt betroffen sind und die Flächen nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bayerischer Wald liegen.
b)    Artenschutz
"Hinsichtlich spezieller Artenschutz wurde vom Vorhabensträger die Erstellung von Unterlagen für eine artenschutzrechtliche Prüfung (saP) beauftragt. Diese Unterlagen liegen noch nicht vor und werden erst im weiteren Verfahren bekanntgegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt kann zu dieser Thematik somit noch keine Stellungnahme abgegeben werden. Grundsätzlich ist wegen der Nähe zur Donau und zu ökologisch hochwertigen Flächen (Vogelschutz- und FFH-Gebieten) mit einem Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten, insbesondere Wiesen- bzw. Bodenbrüter, und mit Konflikten mit dem speziellen Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG zu rechnen. Aus diesem Grund müssen zum jetzigen Zeitpunkt naturschutzfachliche Bedenken gegenüber dem Bebauungsplan erhoben werden."
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine abschließende Stellungnahme zur Abhandlung des speziellen Artenschutzes erst mit Vorliegen eines speziellen artenschutzrechtlichen Fachgutachtens erfolgen kann.
Durch die Fa. GSW wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) beauftragt, die Ergebnisse liegen mittlerweile vor. Das Untersuchungsgebiet umfasst dabei sämtliche zur Aufstellung des Bebauungsplans beantragten Flächen südlich des Friedenhain-Sees und berücksichtigt die Kulissenwirkung der Anlagen.
Es wurden alle prüfungsrelevanten Artengruppen abgehandelt, eine Betroffenheit ergibt sich für die Artengruppe der Vögel. Bei den bodenbrütenden Agrarvögeln Feldlerche und Wiesenschafstelze werden jeweils 4 Brutreviere beeinträchtigt. Durch die Festsetzung entsprechender artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahen (CEF-Maßnahmen) auf der Ebene des Bebauungsplanes kann das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vermieden werden.
Zwischenbeschluss:
Die saP (EISVOGEL - Büro für Landschaftsökologie vom 20.09.2023) wird dem Bebauungsplan als verbindlicher Bestandteil beigefügt.
            Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
c)     Eingriffsregelung
"Gemäß den mittlerweile gültigen Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr "Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen" (Stand 10.12.2021) entsteht bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Intensiväckern und/oder Intensivgrünland kein extriger Ausgleichsbedarf, wenn die Wiesenbereiche unter den PV-Modulen zu mäßig extensiv genutzten artenreichen Grünland G212) entwickelt werden können. Um dies zu erreichen müssen folgende Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen gewährleistet, also im Bebauungsplan festgesetzt, werden: [.]
Da die o. g. Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen in den textlichen Festsetzungen enthalten sind, entsteht in diesem Fall kein externer Ausgleich.
Neben den o. g. Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen sind auch die grundsätzlichen Vermeidungsmaßnahmen (S. 24 aa der Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur "Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen") zu beachten. Auch hier werden die meisten entsprechenden Punkte in die Festsetzungen übernommen. Zur Erhaltung der Durchgängigkeit für Kleintiere und Niederwild sind in regelmäßigen Abständen von ca. 30 m bodennahe Durchschlupföffnungen von 20 x 30 cm vorgesehen. Dies stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keine geeignete Maßnahme dar um die Durchlässigkeit zu gewährleisten, da diese Distanzen selbst für mittelgroße Säuger ein unüberwindbares Hindernis darstellen können. Es wird vielmehr auf die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur "Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen" (Stand 10.12.2021) verwiesen, wonach 15 cm Bodenfreiheit vorzusehen sind.
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für das Vorhaben aufgrund der Festsetzung von Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen im Bebauungsplan kein externer Ausgleich notwendig ist.
Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur "Bau- und landesplanerische(n) Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen" (Stand 10.12.2021), wird für den Sicherheitszaun eine Bodenfreiheit von 15 cm im Bebauungsplan festgesetzt und die textlichen Festsetzungen III 0.1.1 Einfriedungen wie folgt angepasst:
Zwischenbeschluss:
Sicherheitszaun (Planliche Festsetzung 15.15):
Zulässig bis zu einer Höhe von max. 2,25 m über der Oberkante des Urgeländes mit Maschendrahtzaun. Blendschutz-einrichtungen (z. B. Blendschutznetze) sind bis zu einer Höhe von 2,25 m über der Oberkante des Urgeländes zulässig. Es sind ausschließlich Punktfundamente (z. B. Erddübel, Rammfundamente) zulässig.  Zur Erhaltung der Durchgängigkeit für Kleintiere und Niederwild darf die Unterkante des Zaunes bis maximal 15 cm über Geländeoberfläche geführt werden.
Der Sicherheitszaun ist so zu errichten, dass die Strauchpflanzungen außerhalb zu liegen kommen (vgl. B-Plan Prinzipschnitt M 1: 100).
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
Zu 6.: Straßenbau- und verkehrstechnische Belange
 
"Aus straßenbau- und verkehrstechnischer Sicht besteht mit o.g. Bauleitplanung unter Berücksichtigung folgender Auflagen Einvernehmen:
Eine Blendwirkung der Modultische auf dem öffentlichen Straßenverkehr ist durch geeignete Maßnahmen (Bepflanzung, Zaunanlage ect.) zu unterbinden."
Abwägung:
Um eine potenzielle Blendwirkung der Modultische auf den Straßenverkehr zu unterbinden, wurden die planlichen Festsetzungen I 15.20 sowie die textlichen Festsetzungen III 0.5.3 und 0.5.4 in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
Zwischenbeschluss:
Textliche Festsetzung III 0.5.3:
An sämtlichen Stellen, an denen Lichtreflexionen auf Wohngebäude oder den Straßenverkehr auftreten können, sind geeignete Blendschutzeinrichtungen (z. B. Blendschutznetze oder gleichwertige Maßnahme) anzubringen. Sie sind als Blendschutznetz, montiert auf den Sicherheitszaun der Anlage zulässig.
Textliche Festsetzung III 0.5.4:
Sollten nach Errichtung der Photovoltaikanlage Verkehrsteilnehmer auf der Staatsstraße 2125, der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Bielhof und Unterzeitldorn sowie auf den Kreisstraßen SR 8 und SR 15 durch die Elemente der Photovoltaikanlage geblendet oder irritiert werden, sind durch den Vorhabenträger geeignete Abhilfemaßnahmen (z.B. weitere Blendschutznetze) in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträgervorzunehmen.
Sollten nach Errichtung der Photovoltaikanlage Lichtreflexionen auftreten, die zu Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnbebauung führen können, so hat der Vorhabenträger durch geeignete Maßnahmen
(z. B. Anbringen von Blendschutznetzen) Abhilfe zu schaffen.
 
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 7.: Belange der Bodendenkmalpflege
"Aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und mehrerer im Geltungsbereich liegender bekannter Bodendenkmäler ist bei oben genannter Planung mit dem Vorhandensein obertägig nicht mehr sichtbarer Bodendenkmäler zu rechnen.
Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Priorität. Planungsschritte sollten diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an die Untere Denkmalschutzbehörde oder an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Darüber hinaus sind Bodeneingriffe jeder Art (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 BayDSchG.) genehmigungspflichtig nach Art. 7 BayDSchG. und daher unbedingt im Einzelfall mit der Kreisarchäologie Straubing-Bogen oder dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen.
Bei Überplanung bzw. Bebauung in oben genanntem Planungsbereich hat der Antragsteller eine Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Im Planungsbereich muss daher so frühzeitig wie möglich vor Baubeginn ein bauvorgreifender Oberbodenabtrag im Bereich der für die Errichtung der PV Anlagen notwendigen Areale mit einem Bagger mit ungezähnter Humusschaufel durchgeführt werden um den Erhaltungszustand, die Ausdehnung und die Bedeutung des mutmaßlichen Bodendenkmals besser abschätzen zu können. Diese Erdbewegungen, wofür eine private Ausgrabungsfirma zu beauftragen ist, müssen unter der Aufsicht der Kreisarchäologie Straubing-Bogen durchgeführt werden. Sollte der Oberbodenabtrag ein Bodendenkmal erbringen, so ist auf Kosten des Verursachers (Grundeigentümer/Bauträger) eine archäologische Untersuchung auf Grundlage der aktuellen Grabungsrichtlinien des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege durchführen zu lassen.
Im Interesse des Bauträgers und um mögliche Bauverzögerungen zu vermeiden wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme mit der Kreisarchäologie Straubing-Bogen in Verbindung zu setzen."
Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt von den Hinweisen zu Bodendenkmälern innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Kenntnis.
Der Vorhabenträger und Anlagenbetreiber (Fa. GSW) befindet sich derzeit in Abstimmung mit der Kreisarchäologie Straubing-Bogen, Herrn Dr. Husty, ob und in welchem Umfang bauvorgreifende Sondagegrabungen für die vorliegende Planung durchzuführen sind.
Der Hinweis zur Meldepflicht für eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG sowie der Hinweis, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs.1 BayDSchG notwendig ist, sind bereits in den textlichen Hinweisen IV Nr. 4 des Bebauungsplans enthalten.
 
Zwischenbeschluss:
Die textlichen Hinweisen IV Nr. 4 des Bebauungsplans werden um folgenden Abschnitt ergänzt:
Im Planungsbereich muss daher so frühzeitig wie möglich vor Baubeginn ein bauvorgreifender Oberbodenabtrag im Bereich der für die Errichtung der PV Anlagen notwendigen Areale mit einem Bagger mit ungezähnter Humusschaufel durchgeführt werden um den Erhaltungszustand, die Ausdehnung und die Bedeutung des mutmaßlichen Bodendenkmals besser abschätzen zu können. Diese Erdbewegungen, wofür eine private Ausgrabungsfirma zu beauftragen ist, müssen unter der Aufsicht der Kreisarchäologie Straubing-Bogen durchgeführt werden. Sollte der Oberbodenabtrag ein Bodendenkmal erbringen, so ist auf Kosten des Verursachers (Grundeigentümer/Bauträger) eine archäologische Untersuchung auf Grundlage der aktuellen Grabungsrichtlinien des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege durchführen zu lassen.
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 8.: Weitere, vom Landratsamt zu vertretende Belange
 
"Zu o.a. Bauleitplanung bestehen aus bodenschutzrechtlicher sowie aus siedlungshygienischer Sicht keine Einwände."
Abwägung:
Die Zustimmung der Sachgebiete Bodenschutz und Siedlungshygiene wird zur Kenntnis genommen.
Zu 9.: Bauplanungsrechtliche Hinweise
a)    Zur Veröffentlichung im Internet:
"Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung im Internet zu veröffentlichen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. [.]"
Abwägung:
Die Hinweise zur Einstellung und Zugänglichkeitsmachung der auszulegenden Unterlagen in das Internet und über ein zentrales Internetportal des Landes werden durch die Verwaltung beachtet.
b)    Ausfertigung der Bebauungsplanunterlagen
"Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung werden von den Gerichten Bebauungspläne teilweise als unwirksam angesehen, wenn die Unterlagen (textliche und planliche Festsetzungen sowie die entsprechenden Pläne) nicht körperlich miteinander verbunden sind.
Insbesondere das bloße Abheften der nicht ausgefertigten Ringbuchfassung in einem Ordner mit Schnellheftungssystem kann keine ausreichende körperliche Verbindung mit der ausgefertigten Planzeichnung schaffen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird deshalb Folgendes empfohlen:
- Die ausgefertigten Satzungsunterlagen (Festsetzungen und Planteil) werden entsprechend fest und untrennbar körperlich miteinander verbunden oder
- Sämtliche Festsetzungen sowie die Ausfertigungsvermerke werden in den Planteil aufgenommen."
Abwägung:
Im vorliegenden Bebauungsplan sind die Planzeichnungen, textliche und planliche Festsetzungen, textliche und planliche Hinweise sowie die Ausfertigungsvermerke auf einem Plan enthalten. Die Hinweise sind entsprechend berücksichtigt.
 
 
c)     Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
 
"Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht die Besonderheit, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des Bebauungsplanes wird.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan muss deshalb im Zuge des Satzungsbeschlusses in den Bebauungsplan bzw. den Satzungsinhalt aufgenommen werden und auch von der Ausfertigung umfasst sein (VGH Bayern 9. Senat, Beschluss vom 10.08.2022 - 9 N 20.1772).
Dementsprechend muss der Vorhaben- und Erschließungsplan auch mit dem ausgefertigten Festsetzungsteil des Bebauungsplanes fest verbunden sein oder eine eigenständige Ausfertigung erhalten.
Alternativ kann der Vorhaben- und Erschließungsplan bei entsprechender Identität auch voll-ständig in die Planurkunde integriert sein. In diesem Fall muss dies in den Unterlagen auch dokumentiert sein."
Zwischenbeschluss:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB wird vollständig in die Planurkunde integriert. Dies wird in den Unterlagen durch die Bezeichnung dokumentiert. Der Bebauungsplan wird als "Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan Sondergebiet Photovoltaik "Friedenhain-Süd" bezeichnet.
In der Begründung wird unter Punkt 2. im 7. Absatz folgender Passus ergänzt:
"Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird vollständig in die Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes integriert." (siehe TOP 04 C).
 
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
2.5.   Heider Energie, Wörth a. d. Donau vom 08.09.2023
vgl. Stellungnahme                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
"[.] Das Baufeld 2 (Bielhof West auf Flurstück 2179, Gemarkung Parkstetten) wird von einer Mittelspannungsfreileitung durchquert.
Um für Wartungs-, Erneuerungs- oder Baumaßnahmen die Zugänglichkeit zu erhalten sollte die Trasse durch Anordnung der Tische möglichst so weit freigehalten werden, dass eine Befahrung auch mit größerem Gerät (Hubsteiger, LKW u. dgl.) möglich ist. Die Betriebssicherheit der Leitung darf zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden.
 
Am Eingangstor des Solarparks sollte ein Schlüsseltresor installiert werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers."
Abwägung:
Die Hinweise bzgl. Gewährleistung der Zugänglichkeit für Wartungs-, Erneuerungs- oder Baumaßnahmen sowie die Befahrung mit größerem Gerät (Hubsteiger, LKW u. dgl.) werden dem Vorhabenträger und Anlagenbetreiber durch die Gemeinde Parkstetten zur Kenntnis gegeben und sind zu beachten.
Die Hinweise zur Bereitstellung eines Schlüsseltresors am Eingang des Solarparks werden dem Vorhabenträger, sowie dem Anlagenbetreiber durch die Gemeinde Parkstetten ebenso zur Kenntnis gegeben und sind zu beachten.
Zwischenbeschluss:
Die Hinweise bzgl. der Gewährleistung der Zugänglichkeit für Wartungs- und Erneuerungs- oder Baumaßnahmen sowie die Bereitstellung eines Schlüsseltresors sind in die textlichen Hinweise IV Nr. 7 aufzunehmen
In den planlichen Festsetzungen I 8.1 des Bebauungsplanes wird für den Freileitungsmast der 20 kV-Hauptversorgungsleitung im Westen des Baufelds 2 im Teilgeltungsbereich "Bielhof-West", ein Schutzradius von 5 m, welcher von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten ist, ergänzt.
 
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
3.     Nachfolgende Bürger und BürgerInnen haben Bedenken und / oder Hinweise vorgebracht:
 
Bürger aus Fischerdorf am 31.08.2023
vgl. Gesprächsnotiz                 Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.
Der Einwendungsführer war bei der Sitzung anwesend. Mit Zustimmung des Gemeinderats wurde ihm die Möglichkeit gegeben, seine Stellungnahme kurz zu erläutern.
Zu 1.
"Der Weg südlich des Friedenhainseees (FlNr. 2249, Gemarkung Parkstetten) soll (außerhalb eines künftigen Zaunes) erhalten bleiben."
Abwägung:
Der landwirtschaftliche Weg südlich des Friedenhain-Sees (Fl. Nr. 2249, Gemarkung Parkstetten) befindet sich unmittelbar nördlich, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Weg wird somit durch das geplante Vorhaben nicht berührt und bleibt auch zukünftig für eine ungehinderte Nutzung erhalten. Sämtliche weitere öffentliche Feldwege innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß planlicher Festsetzung I 6.1 (Fl. Nrn. 2228 Tfl., 2229/1 und 2241 Tfl.), bleiben gemäß der textlichen Hinweise IV Nr. 2 des Bebauungsplans auch weiterhin für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung erhalten und dürfen nicht überbaut werden. Die Sicherheitszäune der einzelnen Baufelder der PV-Anlage werden mit einem Mindestabstand von 1,00 Meter zu den Flurstückgrenzen errichtet. Gemäß der textlichen Festsetzungen III 0.1.2 wird für Wildschutzzäune ebenso ein Mindestabstand zu Feldwegen von 1,00 m zur Flurstückgrenze eingehalten.
Zu 2.
"Beim Sicherungszaun sind Durchschlupfe vorgesehen, bei den Wildschutzzäunen nicht. Das Konzept bezüglich der Durchgängigkeit für das Wild sollte überprüft werden. Solange der Wildschutzzaun vorhanden ist, wird Wild daran gehindert in die PV-Flächen zu gelangen."
Abwägung:
Aufgrund von bestehenden und zum Teil sehr gut ausgeprägten Gehölzstrukturen im Nahbereich der geplanten Photovoltaikanlage ist bei jedem der 6 Baufelder für mindestens einen Teilbereich entlang der Außengrenzen kein Pflanzgebot gemäß planlicher Festsetzung I 13.2.2 zur Pflanzung von Strauchgehölzen vorgesehen. Bis zur Entfernung des Wildschutzzaunes nach ca. 5 Jahren kann zumindest über diese Außengrenzen ein ungehinderter Wildwechsel stattfinden. Es handelt sich hierbei zwar um einen Kompromiss zwischen Gewährleistung der Durchgängigkeit für Wildtiere und der Anlage von abschirmenden Gehölzstrukturen, jedoch profitieren Wildtiere auch von den später dichten und umfassenden Heckenstrukturen an den Außengrenzen der Anlagenbereiche. Die Sicherung des Gehölzaufwuchses vor Wildverbiss ist deshalb in den ersten Jahren voranzustellen.
 
Zu 3.
"Der Abstand zwischen der Einzäunung der Photovoltaikanlage und den anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen soll dargestellt werden. Der Abstand soll so gestaltet werden, dass es keine Beeinträchtigung oder Behinderung bei der Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke gibt (z. B. im Bereich FlNr. 1263, Gemarkung Parkstetten)."
Abwägung:
Der Abstand zwischen dem Sicherheitszaun der geplanten Photovoltaikanlage und den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist im Plan B 1.0 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV "Friedenhain-Süd" bereits zum Teil dargestellt. Der Abstand des Sicherheitszauns zur östlich davon liegenden Flurnummer 1263 beträgt gemäß der Maßangaben im Bebauungsplan 5,0 Meter.
Zwischenbeschluss:
Zu 2: Der Verlauf des Wildschutzzaunes und Lage der Rehdurchschlupfe sind im Plan darzustellen. Es ist zu prüfen, ob aufgrund der Gefahr durch Wildunfälle eine Öffnung des Wildschutzzauns zur Staatsstraße hin sinnvoll ist (Baufeld 1).
Zu 3: Fehlende Bemaßungen zwischen dem Sicherheitszaun und sämtlichen weiteren angrenzenden Flurstücken sind entsprechend zu ergänzen. Unter Berücksichtigung der textlichen Hinweise IV Nr. 1. und Nr. 2 ist die ordnungsgemäße Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke weiterhin ohne Beeinträchtigung gewährleistet.
 
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing vom 21.08.2023 verwiesen (siehe TOP 04 B Punkt 2.1)
 
Abstimmung:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

Gesamtbeschluss: TOP 04 B
 
Die beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in den Vorentwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans SO PV "Friedenhain-Süd" i. d. F. vom 22.06.2023 einzuarbeiten. Der so geänderte Entwurf erhält das Fassungsdatum 16.11.2023.
Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans SO PV "Friedenhain-Süd" i.d.F. vom 16.11.2023 wird gebilligt.
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans SO PV "Friedenhain-Süd" i.d.F. vom 16.11.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig durchzuführen.
 
Die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten der Verwaltung) sind vom Antragsteller zu tragen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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