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öffentlich


Bauvoranfrage zum Neubau zweier Doppelhäuser mit Garagen und Carport (Kößnacher Straße)



Sachvortrag:
 
Es handelt sich um den Antrag auf Vorbescheid einer Erbengemeinschaft aus Parkstetten für den Neubau zweier Doppelhäuser mit Garagen und Carport (Kößnacher Straße). Der Lageplan wurde den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Ladung übermittelt.
 
Im gültigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist das Grundstück Fl.Nr. 1397/1, Gemarkung Parkstetten, als Dorfgebiet gekennzeichnet und befindet sich nicht im derzeit amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Oberparkstetten" (rechtskräftig seit 11.03.1964), der gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 22.06.2023, TOP 04 A, überarbeitet werden soll. Die Planungen befinden sich derzeit in der Vorent-wurfsphase. Mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan ist in den nächsten Monaten nicht zu rechnen.
 
Die Unterschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke liegen nicht vor.
 
Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgte bisher ausschließlich über die Kreisstraße "Kößnacher Straße". Die Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück erfolgt über den Mischwasserkanal in der Ortsstraße "Obere Ringstraße".
 
Von Seiten des Wasserzweckverbands Straubing Land bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
 
Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Parkstetten sind je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen. Im Antrag auf Vorbescheid sind acht Stellplätze dargestellt, bei mehr als sechs errechneten Stellplätzen auf einem Grundstück müssen jedoch noch 20% für Besucher hinzuaddiert werden, d. h. in diesem Fall wären 10 Stellplätze erforderlich.
 
Laut den Antragsunterlagen planen die Bauherren die Errichtung von voraussichtlich vier Wohnungen auf dem Baugrundstück. Im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid findet sich jedoch kein Hinweis auf die erforderliche Errichtung eines Kinderspielplatzes bzw. Abschluss eines Ablösevertrages entsprechend der Kinderspielplatzsatzung der Gemeinde Parkstetten.
 
Nach der Darstellung im Bebauungsplan "Oberparkstetten" liegt der südliche Teil des Baugrundstücks im Bereich eines Sichtdreiecks. Gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan darf die Sicht in einer Höhe ab 1,00 m über Oberkante Straßenfläche der Kreisstraße durch nichts behindert werden.
 
Mit dem Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob eine Bebauung des Grundstücks, so wie es die Bauherren wünschen, möglich ist. Wegen der voraussichtlich noch länger dauernden Bearbeitungszeit für die Überarbeitung des Bebauungsplans "Oberparkstetten" bitten die Antragsteller um Klärung folgender Fragen gemäß dem den Antragsunterlagen beigefügten Schreiben.
1.     Ist auf dem Grundstück eine Bebauung mit zwei Doppelhäusern zulässig?
2.     Ist die Bebauung mit Erdgeschoss, Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss zulässig?
(Bebauung entspräche ll+D, das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss)
3.     Ist bei den Wohnhäusern eine Dachneigung von 30° zulässig?
4.     Ist die Ausführung der Garagen und des Carports mit Flachdach zulässig?
5.     Ist bei den Wohnhäusern eine Wandhöhe von bis zu 6,50 m zulässig?
(vergleichbare Wandhöhe bei Wohnhaus, Kößnacher Straße 9)
6.     Ist bei den Garagen und beim Carport eine Wandhöhe bis zu 3,00 m zulässig?
7.     Ist eine Überschreitung der Baugrenzen zulässig?
(die bestehenden Gebäude wurden zum Teil bereits außerhalb des Baufensters gem. Bebauungsplan errichtet)
8.     Sind Dachüberstände (trauf- und giebelseitig) bis 0,80 m zulässig?
9.     Ist eine Grundflächenzahl GRZ bis zu 0,70 zulässig?
10.  Ist eine Grundflächenzahl GFZ bis zu 0,70 zulässig? (gemeint ist lt. E-Mail vom 18.01.2024 die Geschossflächenzahl).
 

Beschluss:
 
Zu den dem Antrag auf Vorbescheid beigefügten nachfolgenden Fragen, die eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Oberparkstetten" erfordern, wird diese in Aussicht gestellt.
 
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 
 
2.  Es wird eine Bebauung mit Erdgeschoss, Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss zugelassen
(Bebauung entspräche ll+D, das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss)
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
3.  Es wird eine Dachneigung von 30° zugelassen
 
Gemeinderat Hentschel trifft ein.
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
4.  Es wird die Ausführung der Garagen und des Carports mit Flachdach zugelassen

Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


5.  Es wird bei den Wohnhäusern eine Wandhöhe von bis zu 6,50m zugelassen
(vergleichbare Wandhöhe bei Wohnhaus, Kößnacher Straße 9)
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
6.  Es wird bei den Garagen und beim Carport eine Wandhöhe bis zu 3,00 m zugelassen
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
7.  Es wird eine Überschreitung der Baugrenzen zugelassen
(die bestehenden Gebäude wurden zum Teil bereits außerhalb des Baufensters gern. Bebauungsplan errichtet)
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 
 
8.  Es werden Dachüberstände (trauf- und giebelseitig) bis 0,80m zugelassen
 
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
9.  Es wird eine Grundflächenzahl GRZ bis zu 0,70 zugelassen (Oberparkstetten 0,4, Schmiedfeld 0,4, Mitterfeld III 0,4)
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
15
Persönlich beteiligt:
0
 
Der Gemeinderat stimmt abweichend vom Antrag einer Grundflächenzahl GRZ I von 0,4 zu (mit Ansatz der Nebenanlagen = GRZ II bis 0,6)
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
10. Es wird eine Geschossflächenzahl GFZ bis zu 0,70 zugelassen (Oberparkstetten 0,4 bzw. 0,7 bei zwei Vollgeschossen, Schmiedfeld 0,8, Mitterfeld III 0,6)
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
Gesamtbeschluss:
 
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau zweier Doppelhäuser mit Garagen und Carport auf dem Grundstück Flur-Nr. 1397/1, Gemarkung Parkstetten, wird grundsätzlich erteilt. Die im Antrag auf Vorbescheid dargestellten notwendigen Befreiungen werden gemäß den oben stehenden Beschlüssen unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung eingehalten werden.
 
Das Landratsamt wird gebeten zu prüfen, ob die Bebauung im Bereich des Sichtdreiecks möglich ist.
 
Die Bauherren sind darauf hinzuweisen, dass:
-       je Wohneinheit zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Errechnen sich dann sechs oder mehr Stellplätze, sind zu der ermittelten Zahl an Stellplätzen noch 20% für Besucher hinzuzuaddieren.
-       bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen die Kinderspielplatzsatzung der Gemeinde Parkstetten zu beachten ist.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Gemeinde Parkstetten
Schulstraße 3, 94365 Parkstetten
Tel.: 09421 9933-0
E-Mail: gemeinde@parkstetten.de
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