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öffentlich


Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 7 ("Sonstiges Sondergebiet Naherholungsanlage Parkstetten"): Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungs- und Auslegungsbeschluss



Sachbericht:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Parkstetten durch Deckblatt Nr. 7 ("Sonstiges Sondergebiet Naherholungsanlage Parkstetten") in der Zeit vom 15.09.2023 bis zum 20.10.2023 durchgeführt.
 
Hierauf wurde durch örtliche Bekanntmachung form- und fristgerecht hingewiesen.
 
 
Es wurden folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt:
-    Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Straubing
-    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing
-    Bayerischer Bauernverband Straubing
-    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G23 - Bauleitplanung, München
-    BUND Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Straubing
-    Deutsche Telekom Technik GmbH T NL Süd, PTI 12, Regensburg
-    Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG
-    Gemeinde Kirchroth
-    Gemeinde Steinach
-    Kreisbrandrat Albert Uttendorfer
-    Landratsamt Straubing-Bogen
-    Regierung von Niederbayern
-    Regionaler Planungsverband Region Donau-Wald
-    Stadt Straubing
-    Naherholungsverein Parkstetten-Steinach-Kirchroth e.V.
-    Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
-    Wasserzweckverband Straubing-Land
-    Zweckverband Abfallwirtschaft Straubing Stadt und Land
 
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahmen abgegeben:
-    Bayerischer Bauernverband Straubing
-    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G23 - Bauleitplanung, München
-    BUND Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Straubing
-    Gemeinde Steinach
-    Kreisbrandrat Albert Uttendorfer
-    Stadt Straubing
 
 
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme abgegeben und keine Einwände vorgebracht:
·         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Straubing vom 22.09.2023
·         Elektrizitätswerk Wörth/Donau R.Heider & Co. KG vom 13.09.2023
·         Gemeinde Kirchroth vom 26.09.2023
·         Regionaler Planungsverband Donau-Wald vom 23.10.2023
·         Zweckverband Abfallwirtschaft Straubing Stadt und Land vom 18.09.2023
Abwägung:
 
Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis. Aufgrund der Stellungnahmen, die nicht separat behandelt werden, sind keine Änderungen erforderlich.
 
 
 
 
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme abgegeben und Einwände oder Hinweise vorgebracht:
 
·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing
·         Deutsche Telekom Technik GmbH T NL Süd, PTI 12 Regensburg
·         Landratsamt Straubing-Bogen
·         Regierung von Niederbayern
·         Naherholungsverein Parkstetten-Steinach-Kirchroth e.V.
·         Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
·         Wasserzweckverband Strauibng-Land
 
__________________________________________________
 
 
1.     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing;
Stellungnahme vom 28.09.2023
"[.Ergänzung Bebauungsplan.]
Durch die vorliegende Planung darf die Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.
 
Es muss sichergestellt sein, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von Bauflächen nicht behindert werden."
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Gemeinderat nimmt die Belange der Landwirtschaft zur Kenntnis.
Die aufgeführten Anmerkungen werden als textliche Hinweise übernommen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
1. Bürgermeister Panten war bei der Abstimmung nicht anwesend.
2. Bürgermeister Listl übernahm für diese Abstimmung die Sitzungsleitung.
 
 
__________________________________________________
 
 
2.     Deutsche Telekom Technik GmbH
Stellungnahme vom 09.10.2023
 
"Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. [.]
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
__________________________________________________
3.     Landratsamt Straubing-Bogen
Stellungnahme vom 20.10.2023
 
a)    Städtebauliche Belange
 
"aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Einwände."


Abwägung:
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
 
Hinweis: Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 
 
 
b)    Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung
 
"Der Planungsbereich liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet.
Nach Rücksprache mit Herrn Englmeier am 02.10.2023 befindet sich der Planungsbereich entgegen der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 06.09.2023, Az.: 2-4622-SR-170-33561/2023 auch nicht in einem wassersensiblen Bereich.
Jedoch liegt der gesamte Planungsbereich im Bereich des HQextrem (Risikogebiet) der Donau."
 
 
Abwägung:
 
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die Informationen sind bereits in der Begründung mit Umweltbericht enthalten.
 
Hinweis: Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 
 
Beschluss:
 
Die Lage innerhalb des Risikogebiets HQextrem der Donau wird in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Gemeinderat Wacker war bei der Abstimmung nicht anwesend.
 
"Gegenüber dem Deckblatt 7 des Flächennutzungsplans der Gemeinde Parkstetten bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Auf o.a. Ausführungen zum Bebauungsplan SO Naherholungsanlage Parkstetten wird verweisen."

 
Abwägung:
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
 
Hinweis: Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 
d)    Belange des Bodenschutzes
 
"Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung keine bedenken.
 
Hinweis:
In den Plänen wird der § 12 BBodSchV zitiert. Dieser ist nicht mehr aktuell, da es eine Gesetzesänderung zum 01.08.2023 gab."
 
 
Abwägung:
 
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die Informationen sind bereits in der Begründung mit Umweltbericht enthalten.
 
Hinweis: Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 
 
Beschluss:
 
Der Vorentwurf des Deckblattes Nr. 7 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan wird wie folgt abgeändert: § 12 wird gestrichen. BBodSchV wird ersetzt durch BBodSchG.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Gemeinderat Wacker war bei der Abstimmung nicht anwesend.
 
 
 
e)    Weitere, vom Landratsamt zu vertretende Belange:
 
"Zu o.a. Bauleitplanung bestehen aus städtebaulicher, immissionsschutzfachlicher, bodendenkmalpflegerischer, straßenbau- und verkehrstechnischer sowie aus siedlungshygienischer Sicht keine Einwände.
Auf Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bayer. Denkmalschutzgesetzes wird hingewiesen."
 
 
Abwägung:
           
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Hinweis auf Art. 8 des Bayer. Denkmalschutzgesetzes ist bereits im Umweltbericht enthalten.
Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
 
 
 
f)      Bauplanungsrechtliche Hinweise:
 
"Zur Veröffentlichung im Internet
Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung im Internet zu veröffentlichen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
Bei Beantragung der Genehmigung des Flächennutzungsplandeckblatts ist dem Landratsamt Straubing-Bogen in geeigneter Weise von Seiten der Gemeinde zu dokumentieren, dass die Unterlagen über das Internetportal auffindbar und abrufbar waren. Hierfür kommen auch technische Möglichkeiten, z. B. Screenshots, in Betracht (siehe BauGBÄndG 2017-Mustererlass Nr. 3.1.3).
 
Zur Ausfertigung der Bebauungsplanunterlagen
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung werden von den Gerichten Bebauungspläne teilweise als unwirksam angesehen, wenn die Unterlagen (textliche und planliche Festsetzungen sowie die entsprechenden Pläne) nicht körperlich miteinander verbunden sind.
Insbesondere das bloße Abheften der nicht ausgefertigten Ringbuchfassung in einem Ordner mit Schnellheftungssystem kann keine ausreichende körperliche Verbindung mit der ausgefertigten Planzeichnung schaffen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird deshalb Folgendes empfohlen:
o    Die ausgefertigten Satzungsunterlagen (Festsetzungen und Planteil) werden entsprechend fest und untrennbar körperlich miteinander verbunden oder
o    Sämtliche Festsetzungen sowie die Ausfertigungsvermerke werden in den Planteil aufgenommen."
 
 
Abwägung/Beschluss:
           
Der Gemeinderat nimmt die bauplanungsrechtlichen Hinweise zur Kenntnis. Die Hinweise zum Verfahren sind von der Verwaltung zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
__________________________________________________
4.     Regierung von Niederbayern;
Stellungnahme vom 20.10.2023
Durch die Planung ". kann sichergestellt werden, dass keine dauerhafte Wohnnutzung entstehen. Diese ist auch in Zukunft an dieser Stelle zu unterbinden. Außerdem ist eine touristische Nutzung des Gebiets von vornherein zu unterbinden.
Ansonsten stehen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 7 nicht entgegen."
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Regierung von Niederbayern zustimmend zur Kenntnis.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
__________________________________________________
 
 
5.     Naherholungsverein Parkstetten-Steinach-Kirchroth e.V.;
Stellungnahme vom 25.09.2023
 
"Von Seiten des NEV wird die Planung grundsätzlich positiv begleitet."
 
Hinweis: Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der positiven Bewertung der Planung durch den Naherholungsverein.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
__________________________________________________
 
 
6.     Wasserwirtschaftsamt Deggendorf;
Stellungnahme vom 26.09.2023
 
Hinweis: Die Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 
__________________________________________________
 
 
7.     Wasserzweckverband Straubing-Land;
Stellungnahme vom 13.10.2023
 
Hinweis: Die Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 
 
__________________________________________________
 
 
 
Beteiligung der Öffentlichkeit
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Parkstetten durch Deckblatt Nr. 7 ("Sonstiges Sondergebiet Naherholungsanlage Parkstetten") in der Zeit vom 15.09.2023 bis zum 20.10.2023 durchgeführt.
 
Hierauf wurde durch örtliche Bekanntmachung form- und fristgerecht hingewiesen.
 
Folgende Bürgerinnen und Bürger haben eine Stellungnahme abgegeben und Einwände oder Hinweise vorgebracht:
1.     Ehepaar/Anlieger aus Parkstetten;
Stellungnahme vom 20.10.2023
 
"hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Aufstellung [.] Eine Begründung wird nachgereicht."
 
Stellungnahme vom 20.10.2023, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Briza, Linhart und Kollegen
 
"Dem Bebauungsplan mangelt es bereits ersichtlich in rechtlicher Hinsicht an der bauplanungsrechtlich-dogmatisch notwendigen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. [.]
Vorliegend wäre die Planung also bereits nicht erforderlich im gesetzlichen Sinne. Denn die Planung geht von privater Seite aus und lässt keinen sich für die Kommune erschließenden nachhaltigen, öffentlichen, planerischen Nutzen erkennen. Eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen ist, darf zwar ggf. auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträgerangestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569). Die Grenzen der unzulässigen Gefälligkeitsplanung sind jedoch dann überschritten, wenn die vorrangige Planung den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf.5-VII-14 - BayVBl 2017, 153). So liegt der Fall ersichtlich offenbar hier. Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung vor. Bei der Planung handelt es um Gefälligkeitsplanung in rechtlicher Hinsicht; die Planung ist daher durch hinreichende städtebauliche Gründe nicht getragen.
[.]
In der "Friedenhainsee Freizeitanlage sind ca. 20 Parzellen frei. Es läge daher nahe, diese Anlage zu nutzen und ggf. als bestehende Anlage zunächst zu erweitern, da dort auch erheblich Platz vorhanden ist. Auch dies spricht bereits gegen die Erforderlichkeit der vorgelegten Planung."
 
 
Abwägung:
 
Die Gemeinde Parkstetten ist vor allem für das attraktive Naherholungsgebiet mit den zahlreichen Badeweihern bekannt und versteht sich mit seiner Weiher- und Seenlandschaft als Naherholungs- und Freizeitort. Das ausgewiesene Naherholungsgebiet, das sich auch überregionaler Bedeutung erfreut, lockt viele auswärtige Besucher an, und dient dem Tagestourismus in Parkstetten.
 
Die Gemeinde ist Mitglied des gemeinnützigen Vereins zur Entwicklung eines Erholungsgebietes im Raum Parkstetten-Steinach-Kirchroth, welcher sich zur Aufgabe gemacht hat, Erholungs- und Naturschutzflächen zu sichern, diese Flächen dann baulich und landschaftsgärtnerisch zu gestalten sowie Erholungsprojekte zu fördern. Sowohl die Gemeinde, als auch der Naherholungsverein stehen der Planung positiv gegenüber.
 
In dem am 30.07.1987 genehmigten Grünordnungsplan "Naherholungsgebiet Parkstetten-Steinach-Kirchroth" wurde das Naherholungsgebiet in eine intensive Erholungszone, eine extensive Erholungszone sowie eine Ruhezone ohne Erholungsnutzung eingeteilt. In der Ruhezone sind insbesondere die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
 
Die in der vorliegenden Bauleitplanung überplanten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des genannten Grünordnungsplanes und sind der "intensiven Erholungszone" zuzurechnen. Als Nachfolgenutzungen für in dieser Zone gelegene Weiher werden "Angeln" sowie "Baden" genannt. Mit dem geplanten Ausbau des Naherholungsgebietes hat die Gemeinde beschlossen, das Gesamtkonzept "Naherholungsgebiet Parkstetten" weiter umzusetzen.
Durch das Vorhaben stehen die bereits vorhandenen Liegewiesen und Uferbereiche weiterhin der Allgemeinheit uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. (Die durch die Anlage geschaffenen zu vermietenden Grundstücksparzellen befinden sich weder am Ufer, noch im Bereich von Liegeflächen). Gleichzeitig trägt aus Sicht der Gemeinde das Vorhaben dazu bei, das "wilde Baden" und das "wilde Parken" mit den damit einhergehenden Problemen (illegale Lagefeuer, Müll, .) zu regeln und zu organisieren.
 
Der gesellschaftliche Bedarf an Erholungsbereichen in der Nähe des Oberzentrums Straubing steigt stetig an, woraus ein städtebauliches Erfordernis abzuleiten ist. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach vermieteten Grundstücksparzellen innerhalb der Naherholungsanlage. Die bereits vorhandenen Parzellenanlagen (Hornung/Schambeck) sowie der (Dauer-)Campingplatz Friedenhainsee erfreuen sich allesamt großer Beliebtheit. Diese positive städtebauliche Entwicklung will die Gemeinde weiter fortsetzen.
 
Die Gemeinde Parkstetten befürwortet daher die vorgesehene Freizeitnutzung und sieht eine städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.
 
 
Darüber hinaus ist dem Vorhabensträger, der bereits einen anderen Parzellenweiher betreibt, die Nachfrage nach den geplanten Gartenhausparzellen bestens bekannt. Es ist davon auszugehen, dass die Parzellen problemlos vermietet werden können.
Die zitierte Friedenhainsee-Freizeitanlage verfolgt im Gegensatz zum vorliegenden Vorhaben ein ganz anderes Konzept: Der privat geführte Campingplatz bietet Parzellen für Dauercamper bzw. Urlaubscamper. Die Parzellen sind eher offen und ohne Sichtschutzeinzäunung. Durch die Ausstattung mit Wasserski-Seilbahn, Rutsche, Gaststätte usw. zielt der Friedenhainsee eher auf Freizeitaktivitäten ab.
Der geplante Parzellenweiher dagegen stellt eher eine Kleingartenanlage am Wasser dar, bietet mehr Privatsphäre und dient der Naherholung. Da die vom Vorhabensträger betriebene und gepflegte Anlage öffentliche Weiherzugänge aufweist, profitieren davon nicht nur die Parzellenmieter, sondern auch andere Naherholungssuchende, ohne - wie am Friedenhainsee - Eintritt bezahlen zu müssen.
 
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat schließt sich den Ausführungen zur Erforderlichkeit an und sieht diese als gegeben. Die Erforderlichkeit gem. § 1 Abs.3 BauGB wird in der Begründung als eigenständiges Kapitel ergänzt.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
b)    Hochwassergefährdung HQextrem:
"Die geplante Parzellenanlage liegt zudem im hochwassergefährlichen HQ extrem. Hieraus resultieren erhebliche Belastungen und sogar Gefahren für umgebende Grundstücke im Versiegelungsfall."
 
 
Abwägung:
 
Es wird auf die Behandlung der Stellungnahmen des WWA Deggendorf vom 26.09.2023 und des Landratsamts Straubing-Bogen (Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung) vom 20.10.2023 verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
c)     Im Übrigen:
Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten". Es wird auf die Abwägungen hierzu verwiesen.
 

Gesamt-Beschluss:
 
Die beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in den Vorentwurf des Deckblattes Nr. 7 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Gemeinde Parkstetten "SO Naherholungs-anlage Parkstetten" i. d. F. vom 20.07.2023 einzuarbeiten. Der so geänderte Entwurf des Deckblattes Nr. 7 erhält das Fassungsdatum 22.02.2024.
 
Der Entwurf des Deckblattes Nr. 7 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Gemeinde Parkstetten "Sonstiges SO Naherholungsanlage Parkstetten" i. d. F. vom 22.02.2024 wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Deckblattes Nr. 7 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Gemeinde Parkstetten i. d. F. vom 22.02.2024 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Gemeinde Parkstetten
Schulstraße 3, 94365 Parkstetten
Tel.: 09421 9933-0
E-Mail: gemeinde@parkstetten.de
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Schulstraße 3 · 94365 Parkstetten · Tel.: 09421 9933-0 · gemeinde@parkstetten.de
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