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öffentlich


Bebauungs- und Grünordnungsplan Ausweisung "Sonstiges Sondergebiet (SO) Naherholungsanlage Parkstetten": Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungs- und Auslegungsbeschluss



Sachvortrag:
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs- mit Grünordnungsplans SO "Naherholungsanlage Parkstetten" in der Zeit vom 15.09.2023 bis zum 20.10.2023 durchgeführt.
 
Hierauf wurde durch örtliche Bekanntmachung form- und fristgerecht hingewiesen.
 
 
Es wurden folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt:
-    Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Straubing
-    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing
-    Bayerischer Bauernverband Straubing
-    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G23 - Bauleitplanung, München
-    BUND Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Straubing
-    Deutsche Telekom Technik GmbH T NL Süd, PTI 12, Regensburg
-    Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG
-    Gemeinde Kirchroth
-    Gemeinde Steinach
-    Kreisbrandrat Albert Uttendorfer
-    Landratsamt Straubing-Bogen
-    Regierung von Niederbayern
-    Regionaler Planungsverband Region Donau-Wald
-    Stadt Straubing
-    Naherholungsverein Parkstetten-Steinach-Kirchroth e.V.
-    Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
-    Wasserzweckverband Straubing-Land
-    Zweckverband Abfallwirtschaft Straubing Stadt und Land
 
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahmen abgegeben:
-    Bayerischer Bauernverband Straubing
-    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G23 - Bauleitplanung, München
-    BUND Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Straubing
-    Gemeinde Steinach
-    Kreisbrandrat Albert Uttendorfer
-    Stadt Straubing
 
 
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme abgegeben und keine Einwände vorgebracht:
·         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Straubing vom 22.09.2023
·         Elektrizitätswerk Wörth/Donau R.Heider & Co. KG vom 13.09.2023
·         Gemeinde Kirchroth vom 26.09.2023
·         Regionaler Planungsverband Donau-Wald vom 23.10.2023
·         Zweckverband Abfallwirtschaft Straubing Stadt und Land vom 18.09.2023
Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis. Aufgrund der Stellungnahmen, die nicht separat behandelt werden, sind keine Änderungen erforderlich.
 
 
 
 
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme abgegeben und Einwände oder Hinweise vorgebracht:
 
·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing
·         Deutsche Telekom Technik GmbH T NL Süd, PTI 12 Regensburg
·         Landratsamt Straubing-Bogen
·         Regierung von Niederbayern
·         Naherholungsverein Parkstetten-Steinach-Kirchroth e.V.
·         Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
·         Wasserzweckverband Strauibng-Land
 
__________________________________________________
 
 
1.     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing;
Stellungnahme vom 28.09.2023
 
"Da umliegende Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, soll folgende Anmerkung im Bebauungsplan ergänzt werden:
'Die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und landwirtschaftlichen Betriebsstätten ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Erschütterungen und Licht, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.'
 
Durch die vorliegende Planung darf die Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.
 
Es muss sichergestellt sein, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von Bauflächen nicht behindert werden."
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Gemeinderat nimmt die Belange der Landwirtschaft zur Kenntnis.
Die aufgeführten Anmerkungen werden als textliche Hinweise in die Planung übernommen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Gemeinderat Obermeier war bei der Abstimmung nicht anwesend.
 
__________________________________________________
 
 
2.     Deutsche Telekom Technik GmbH
Stellungnahme vom 09.10.2023
 
"Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. [.].
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen: [.]"
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Der Hinweis auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Abstimmung der Bauweise mit der Tele-kom wird in den textlichen Hinweisen ergänzt.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Gemeinderat Obermeier war bei der Abstimmung nicht anwesend.
 
__________________________________________________
 
 
3.     Landratsamt Straubing-Bogen
Stellungnahme vom 20.10.2023
 
 
a)    Städtebauliche Belange
 
"[.] Mit der Planung besteht damit aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
 
Anmerkungen:
 
1.     Die in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen enthaltene Zulässigkeit von Carports und Stell-plätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Parzellen widerspricht dem städtebaulichen Konzept, wonach für die 40 Parzellen jeweils einen Stellplatz im südlichen Bereich vorgesehen ist und die einzelnen Parzellen von hier aus über Fußwege erreichbar sein sollen. Die Zulässigkeit von Carports und Stellplätzen auf den Parzellen ist zu streichen bzw. sollten diese auf den Parzellen unzulässig sein. Ggf. sollte diesbezüglich Ziffer 6.1 der textlichen Festsetzungen dahingehend konkretisiert werden, dass Stellplätze nur in den durch planliche Festsetzungen Ziffer 7.3 gekennzeichneten Flächen zulässig sind.
 
2.     Sondergebiete nach § 10 BauNVO kennzeichnen sich durch ein zeitweises Freizeitwohnen.
Erforderlich ist, dass die Gebiete der Erholung dienen und für Erholungszwecke Wohngelegenheiten (Unterbringungsmöglichkeiten für Erholungssuchende) bereithalten. Der zeitweilige Aufenthalt für Erholungszwecke ist prägendes Merkmal der in Sondergebieten nach § 10 BauNVO zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten. Das hier zugrunde liegende städtebauliche Konzept und die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung in Form von Gartenhäusern mit Terrassen geben dies nicht wieder bzw. gehen in Richtung einer Gartenhaussiedlung. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung kann wegen des Fehlens der Unterkunftsmöglichkeiten zu Erholungszwecken deshalb nicht auf der Grundlage des § 10 erfolgen.
Gartenhausgebiete können vielmehr als Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (vgl. EZBK/Söfker BauNVO § 10 Rn. 5, 39).
 
3.     Nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen können ausnahmsweise weitere Anlagen und Einrichtungen zugelassen werden, sofern sie der Eigenart des Naherholungsgebietes entsprechen. Die Art der Anlagen und Einrichtungen sollte näher konkretisiert werden, da ein Sondergebiet, das der Naherholung dient, grundsätzlich vielfältige Einrichtungen und Nutzungen umfassen kann. Zusätzlich zur Konkretisierung in den Festsetzungen können hierzu auch in der Begründung zum städtebaulichen Konzept weitere Ausführungen erfolgen."
 
 
Abwägung zu Anmerkung 1.:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme anerkennend zur Kenntnis. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Parzellen sollen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig sein. Die im Vorentwurf vom 20.07.2023 enthaltenen Ausnahmen "Stellplätze, Carports und Einrichtungen für Tier- und Kleintierhaltung" sollen nicht zugelassen werden.
 
 
Beschluss zu Anmerkung 1.:
 
Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt abgeändert:
Der Nebensatz "ausgenommen Stellplätze, Carports und Einrichtungen für Tier- und Kleintierhaltung" wird gestrichen.
 
Ziffer 6.1 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt abgeändert:
Stellplätze sind nur in den durch planliche Festsetzung gemäß Ziff. I.7.3 gekennzeichneten Flächen zulässig.
 
 
Abstimmungsergebnis zu Anmerkung 1.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
Abwägung zu Anmerkung 2.:
Eine Wohnnutzung mit Übernachtung - wie erläutert - ist im geplanten Sondergebiet nicht vorgesehen. Die konzeptionelle Idee zielt vielmehr auf die Nutzung in Form von Gartenhäusern mit Terrassen ab.
 
 
Beschluss zu Anmerkung 2.:
 
Das Verfahren in der Art weitergeführt, dass das Gebiet Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO ausgewiesen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans wird entsprechend abgeändert.
 
 
Abstimmungsergebnis zu Anmerkung 2.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
Abwägung zu Anmerkung 3.:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme anerkennend zur Kenntnis.
 
 
Beschluss zu Anmerkung 3.:
 
Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt geändert:
Es werden die Sätze "Unzulässig sind eine Wohnnutzung mit Übernachtung sowie eine touristische Nutzung des Gebiets. Die einzelnen Parzellen dürfen weder an das Stromnetz, noch an die Wasserversorgung angeschlossen werden." angefügt.
Der Satz "Ausnahmsweise zugelassen werden können über die o. g. Anlagen hinaus weitere Anlagen und Eirichtungen, sofern sie der Eigenart des Naherholungsgebiets entsprechen" wird gestrichen.
 
 
Abstimmungsergebnis zu Anmerkung 3.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
b)    Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung
 
1.     "Der Planungsbereich liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet [. und] nicht in einem wassersensiblen Bereich.
Jedoch liegt der gesamte Planungsbereich im Bereich des HQextrem (Risikogebiet) der Donau. [.]
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sollen nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan übernommen werden (§ 5 Abs. 4 a Satz 1, § 9 Abs. 6 a Satz 1 BauGB). Die nachrichtliche Übernahme ist eine bloße, wenn auch gesetzlich angeordnete Übernahme von Informationen.
Das Risikogebiet der Donau ist sowohl im Bebauungs- mit Grünordnungsplan Sondergebiet "Naherholungsanlage Parkstetten" (siehe Seite 20 von 36 sowie Seite 22 von 36) als auch im Deckblatt Nr. 7 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan übernommen (siehe Seite 16 von 27 sowie Seite 18 von 27)."
 
 
Abwägung/Beschluss zu 1.:
 
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die Informationen sind bereits in der Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan enthalten.
Die Lage innerhalb des Risikogebiets HQextrem der Donau wird in die Planzeichnungen nachrichtlich übernommen.
 
 
Abstimmungsergebnis zu 1.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
2.     "[.] Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - [.] und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 oder in Oberflächengewässer (TRENOG) vom 17.12.2008 zu beachten. Falls die Voraussetzungen der NWFreiV i. V. m. der TRENGW und der TRENOG nicht vorliegen, ist für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in ein Gewässer rechtzeitig vorher beim Landratsamt Straubing-Bogen die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zu beantragen. [.]"
 
 
Abwägung/Beschluss zu 2.:
 
Der Hinweis zum eventuellen Erfordernis einer wasserrechtlichen Gestattung für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Gewässer wird in den textlichen Hinweisen ergänzt.
 
 
Abstimmungsergebnis zu 2.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
3.     "Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtenwasseraustritten sowie mit wild ab-fließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Einzugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gemäß § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden."
 
 
Abwägung/Beschluss zu 3.:
 
Der Hinweis zur Veränderung des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers wird in den textlichen Hinweisen ergänzt.
 
 
Abstimmungsergebnis zu 3.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
4.     "Für eine Bauwasserhaltung ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich. [.]"
 
 
Abwägung/Beschluss zu 4.:
 
Der Hinweis zum Erfordernis einer wasserrechtlichen Gestattung für Bauwasserhaltung wird in den textlichen Hinweisen ergänzt.
 
 
Abstimmungsergebnis zu 4.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
5.     "Der Vorhabenbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten."
 
 
Abwägung/Beschluss zu 5.:
 
Der Hinweis auf die Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten wird in der Begründung mit Umweltbericht ergänzt.
 
Abstimmungsergebnis zu 5.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
6.     "Im Übrigen wird auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf vom 06.09.2023, Az.: 2-4622-SR-170-33561/2023, insbesondere Nrn. 3, 4 und 5 verwiesen."
 
 
Abwägung 6.:
 
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Auf die Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts wird verwiesen.
 
 
Abstimmungsergebnis zu 6.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
c)     Naturschutzfachliche Belange
 
"[.] Innerhalb des Geltungsbereichs liegen keine kartierten Biotope oder sonstige Schutzgebiete. Die nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz geschützten Uferbegleitgehölze werden im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt. Der angrenzende Wasserkörper bleibt vom Vorhaben unberührt.
Mit der Abhandlung der Eingriffsregelung besteht vom Grundsatz her Einverständnis. Der Planungsfaktor ist mit 20 Prozent aber zu hoch angesetzt. Die aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, welche ausdrücklich begrüßt werden, rechtfertigen einen Planungsfaktor von maximal 10 Prozent. Dies ist entsprechend einzuarbeiten.
 
Mit den angedachten Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht Einverständnis.
Mit der Abhandlung des speziellen Artenschutzes und den dargestellten artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) besteht Einverständnis. Das Eintreten von arten-schutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz kann mit an Sicherheit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Ausgleichsflächen sind entsprechend zu sichern (§ 15 Abs. 4 BNatSchG) und mit Rechtskraft des Bebauungsplans durch die Gemeinde an das Ökoflächenkataster zu melden (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG)."
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Bei der Abhandlung der Eingriffsregelung wird der Planungsfaktor von 20% auf 10% reduziert. Dadurch erhöht sich der baurechtliche Kompensationsbedarf von bislang 8.618 Wertpunkten auf 9.696 Wertpunkten. Die baurechtliche Kompensationsfläche Fl.Nr. 2552/TF Gmkg. Parkstetten ist um 154 m² zu vergrößern.
 
Der Vorentwurf des Bebauungsplans wird unter Ziffer I.6.5 und VI. (Lageplan der baurechtlichen Kompensationsfläche Fl.Nr. 2552/TF) der planlichen Festsetzungen entsprechend abgeändert:
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
d)    Belange des Bodenschutzes
 
"Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung keine Bedenken.
 
Hinweis:
In den Plänen wird der § 12 BBodSchV zitiert. Dieser ist nicht aktuell, da es eine Gesetzesänderung zum 01.08.2023 gab."
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Vorentwurf des Bebauungsplans wird wie folgt abgeändert:
Der Verweis auf "§ 12 BBodSchV" wird durch einen Verweis auf "BBodSchG" ersetzt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
e)    Weitere, vom Landratsamt zu vertretende Belange
 
"Zu o.a. Bauleitplanung bestehen aus städtebaulicher, immissionsschutzfachlicher, bodendenkmalpflegerischer, straßenbau- und verkehrstechnischer sowie aus siedlungshygienischer Sicht keine Einwände.
Auf Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bayer. Denkmalschutzgesetzes wird hingewiesen."
 
 
Abwägung:
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Hinweis auf Art. 8 des Bayer. Denkmalschutzgesetzes ist bereits im Umweltbericht enthalten.
Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
 
 
 
 
f)      Bauplanungsrechtliche Hinweise
 
"Zur Veröffentlichung im Internet
Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung im Internet zu veröffentlichen.
[. es folgen nähere verfahrensrechtliche Ausführungen .]
 
Zur Ausfertigung der Bebauungsplanunterlagen
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung werden von den Gerichten Bebauungspläne teil-weise als unwirksam angesehen, wenn die Unterlagen (textliche und planliche Festsetzungen sowie die entsprechenden Pläne) nicht körperlich miteinander verbunden sind.
[. es folgen nähre verfahrensrechtliche Ausführungen .]
 
 
Abwägung/Beschluss:
 
Der Gemeinderat nimmt die bauplanungsrechtlichen Hinweise zur Kenntnis. Die Hinweise zum Verfahren sind von der Verwaltung zu beachten.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
__________________________________________________
 
 
4.     Regierung von Niederbayern
Stellungnahme vom 20.10.2023
 
Durch die Planung "[.] kann sichergestellt werden, dass keine dauerhafte Wohnnutzung entstehen. Diese ist auch in Zukunft an dieser Stelle zu unterbinden. Außerdem ist eine touristische Nutzung des Gebietes von vornherein zu unterbinden.
Ansonsten stehen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufstellung des Bebauungsplanes "Naherholungsanlage Parkstetten" nicht entgegen."
 
 
Abwägung:
 
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Regierung von Niederbayern zustimmend zur Kenntnis.
Es wird auf die Beschlüsse zur Stellungnahme des Landratsamts Straubing-Bogen zu den städtebaulichen Belangen verwiesen, wonach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen wie folgt geändert werden:
 
Es werden die Sätze "Unzulässig sind eine Wohnnutzung mit Übernachtung sowie eine touristische Nutzung des Gebiets. Die einzelnen Parzellen dürfen weder an das Stromnetz, noch an die Wasserversorgung angeschlossen werden." angefügt.
Der Satz "Ausnahmsweise zugelassen werden können über die o. g. Anlagen hinaus weitere Anlagen und Eirichtungen, sofern sie der Eigenart des Naherholungsgebiets entsprechen" wird gestrichen.
 
Eine weitere Planänderung oder Beschlussfassung ist daher hier nicht erforderlich.
 
 
__________________________________________________
 
 
5.     Naherholungsverein Parkstetten-Steinach-Kirchroth e.V.
Stellungnahme vom 25.09.2023
 
"Von Seiten des NEV wird die Planung grundsätzlich positiv begleitet.
Für die Abwasserentsorgung ist es notwendig, dass von Seiten des NEV entsprechende EGW abgetreten werden. Bzgl. dieser Abtretung sind von Seiten des Vorhabenträgers zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Naherholungsverein zu treffen.
Entsprechende vertragliche Regelungen wurden noch nicht getroffen.
Sollte es notwendig sein, weitere Erschließungseinrichtungen (z. B. Wasserversorgung, etc.) ist auch dies vorab mit dem Naherholungsverein entsprechend zu regeln."
Abwägung/Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der positiven Bewertung der Planung durch den Naherholungsverein.
Die zivilvertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Einwohnergleichwerte (EGW) sind Sache des Vorhabensträgers.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
__________________________________________________
 
 
 
6.     Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
Stellungnahme vom 26.09.2023
 
1.     Wasserversorgung/Wasserschutzgebiete/Grundwasser
 
"Die Wasserversorgung scheint gesichert.
Der Vorhabensbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten."
Abwägung/Beschluss zu 1.:
Der Gemeinderat nimmt die Belange der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts zur Kenntnis.
Die Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten wird in der Begründung mit Umweltbericht ergänzt.
Abstimmungsergebnis zu 1.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
2.     Abwasserentsorgung
 
"Die Abwasserentsorgung scheint gesichert."
Abwägung zu 2.:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis zur Abwasserentsorgung zur Kenntnis.
Eine Planänderung bzw. ein Beschluss sind nicht erforderlich.
3.     Niederschlagswasser
 
"Zur Vermeidung von Abflussverschärfungen und zur Stärkung des Grundwasserhaushaltes ist der zunehmenden Bodenversiegelung entgegenzuwirken und die Versickerungsfähigkeit von Flächen zu erhalten. Es sollte deshalb das anfallende Niederschlagswasser, insbesondere von Dach und unverschmutzten Hofflächen nicht gesammelt werden, sondern über Grünflächen oder Mulden breitflächig versickert werden.
 
Versickerung
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden [.]
Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. [.]
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. [.]
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen [.].
 
Hinweis:
Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich in welchem Umfang Dächer mit Zink-, Blei- oder Kupferdeckung zum Einsatz kommen. Wird die Gesamtfläche von 50 m² überschritten, sind ggf. zusätzliche Reinigungsmaßnahmen erforderlich. [.]
Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Ebenso ist für die Gartenbewässerung und Nutzung als Brauchwasser eine Speicherung von Regenwasser mittels Zisternen vorzuschlagen."
Abwägung/Beschluss zu 3.:
Die Ausführungen des WWA Deggendorf werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend der Ausführungen als textliche Hinweise in den Planunterlagen ergänzt.
 
Abstimmungsergebnis zu 3.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
4.     Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete/Gewässer
 
"Der Planungsbereich liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet jedoch in einem wassersensiblen Bereich. Der gesamte Bereich befindet sich in der Hochwassergefahrenfläche des HQextrem der Donau."
 
 
Abwägung/Beschluss zu 4.:
Die Hinweise sind bereits im Umweltbericht enthalten. Die Lage innerhalb HQextrem wird in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen (vgl. Stellungnahme LRA vom 20.10.2023).
Abstimmungsergebnis zu 4.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
5.     Altlasten und Bodenschutz
 
"Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen.
Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt Straubing-Bogen bzw. das WWA Deggendorf zu informieren."
 
 
Abwägung/Beschluss zu 5.:
Die Ausführungen des WWA Deggendorf zu Altlasten und Bodenschutz werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend der Ausführungen als textliche Hinweise in den Planunterlagen ergänzt.
Abstimmungsergebnis zu 5.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
6.     Divers
 
"Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Einzugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden."
 
 
Abwägung zu 6.:
 
Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur gleichlautenden Stellungnahme des Landratsamts Straubing-Bogen - Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung (3.) - verwiesen."
7.     Eigene Planungen
 
"Von dem genannten Bauleitplanverfahren ist keine Planung der Wasserwirtschaftsverwaltung betroffen."
 
 
Abwägung zu 7.:
 
Der Hinweis, dass eigene Planungen des WWA Deggendorf vom Bauleitplanverfahren nicht betroffen sind, wird als textlicher Hinweis in den Planunterlagen ergänzt.
Abstimmungsergebnis zu 7.:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
__________________________________________________
 
 
7.     Wasserzweckverband Straubing-Land
Stellungnahme vom 13.10.2023
 
"der Geltungsbereich SO "Naherholungsanlage Parkstetten" ist durch keine Versorgungsleitung erschlossen. Die nächste Versorgungsleitung DN 80 des Zweckverbandes befindet sich im Privatgrundstück [.] Oberharthof [.] Ab dem Wasserzählerschacht kann vom Anschlussnehmer eine Privatleitung zur geplanten Naherholungsanlage verlegt werden. Die Anschlussnahme ist durch Abschluss einer Sondervereinbarung inkl. Kostenübernahmeerklärung mit dem Anschlussnehmer zu regeln. Zudem ist zur Absicherung der geplanten Hausanschlussleitung inkl. Wasserzählerschacht die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch erforderlich."
 
 
Abwägung/Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des WZV Straubing-Land zur Erschließung des Gebiets mit Wasserversorgungsleitungen.
Die Hinweise werden entsprechend der Ausführungen als textliche Hinweise in den Planunterlagen ergänzt.
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
__________________________________________________
 
 
 
 
Beteiligung der Öffentlichkeit
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs- mit Grünordnungsplans SO "Naherholungsanlage Parkstetten" in der Zeit vom 15.09.2023 bis zum 20.10.2023 durchgeführt.
Hierauf wurde durch örtliche Bekanntmachung form- und fristgerecht hingewiesen.
 
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
 
 
Folgende Bürgerinnen und Bürger haben eine Stellungnahme abgegeben und Einwände oder Hinweise vorgebracht:
1.     Ehepaar/Anlieger aus Parkstetten;
Stellungnahme vom 20.10.2023
 
"hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Aufstellung [.] Eine Begründung wird nachgereicht."
 
Stellungnahme vom 20.10.2023, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Briza, Linhart und Kollegen
 
a)    Zur Erforderlichkeit/Gefälligkeitsplanung und freien Parzellen am Friedenhainsee:
"Dem Bebauungsplan mangelt es bereits ersichtlich in rechtlicher Hinsicht an der bauplanungsrechtlich-dogmatisch notwendigen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. [.]
Vorliegend wäre die Planung also bereits nicht erforderlich im gesetzlichen Sinne. Denn die Planung geht von privater Seite aus und lässt keinen sihc für die Kommune erschließenden nachhaltigen, öffentlichen, planerischen Nutzen erkennen. Eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen ist, darf zwar ggf. auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträgerangestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569). Die Grenzen der unzulässigen Gefälligkeitsplanung sind jedoch dann überschritten, wenn die vorrangige Planung den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf.5-VII-14 - BayVBl 2017, 153). So liegt der Fall ersichtlich offenbar hier. Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung vor. Bei der Planung handelt es um Gefälligkeitsplanung in rechtlicher Hinsicht; die Planung ist daher durch hinreichende städtebauliche Gründe nicht getragen.
[.]
In der "Friedenhainsee Freizeitanlage sind ca. 20 Parzellen frei. Es läge daher nahe, diese Anlage zu nutzen und ggf. als bestehende Anlage zunächst zu erweitern, da dort auch erheblich Platz vorhanden ist. Auch dies spricht bereits gegen die Erforderlichkeit der vorgelegten Planung."
 
 
Abwägung zu a):
 
Die Gemeinde Parkstetten ist vor allem für das attraktive Naherholungsgebiet mit den zahlreichen Badeweihern bekannt und versteht sich mit seiner Weiher- und Seenlandschaft als Naherholungs- und Freizeitort. Das ausgewiesene Naherholungsgebiet, das sich auch überregionaler Bedeutung erfreut, lockt viele auswärtige Besucher an, und dient dem Tagestourismus in Parkstetten.
 
Die Gemeinde ist Mitglied des gemeinnützigen Vereins zur Entwicklung eines Erholungsgebietes im Raum Parkstetten-Steinach-Kirchroth, welcher sich zur Aufgabe gemacht hat, Erholungs- und Naturschutzflächen zu sichern, diese Flächen dann baulich und landschaftsgärtnerisch zu gestalten sowie Erholungsprojekte zu fördern. Sowohl die Gemeinde, als auch der Naherholungsverein stehen der Planung positiv gegenüber.
 
In dem am 30.07.1987 genehmigten Grünordnungsplan "Naherholungsgebiet Parkstetten-Steinach-Kirchroth" wurde das Naherholungsgebiet in eine intensive Erholungszone, eine extensive Erholungszone sowie eine Ruhezone ohne Erholungsnutzung eingeteilt. In der Ruhezone sind insbesondere die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
 
Die in der vorliegenden Bauleitplanung überplanten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des genannten Grünordnungsplanes und sind der "intensiven Erholungszone" zuzurechnen. Als Nachfolgenutzungen für in dieser Zone gelegene Weiher werden "Angeln" sowie "Baden" genannt. Mit dem geplanten Ausbau des Naherholungsgebietes hat die Gemeinde beschlossen, das Gesamtkonzept "Naherholungsgebiet Parkstetten" weiter umzusetzen.
Durch das Vorhaben stehen die bereits vorhandenen Liegewiesen und Uferbereiche weiterhin der Allgemeinheit uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. (Die durch die Anlage geschaffenen zu vermietenden Grundstücksparzellen befinden sich weder am Ufer, noch im Bereich von Liegeflächen). Gleichzeitig trägt aus Sicht der Gemeinde das Vorhaben dazu bei, das "wilde Baden" und das "wilde Parken" mit den damit einhergehenden Problemen (illegale Lagefeuer, Müll, .) zu regeln und zu organisieren.
 
Der gesellschaftliche Bedarf an Erholungsbereichen in der Nähe des Oberzentrums Straubing steigt stetig an, woraus ein städtebauliches Erfordernis abzuleiten ist. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach vermieteten Grundstücksparzellen innerhalb der Naherholungsanlage. Die bereits vorhandenen Parzellenanlagen (Hornung/Schambeck) sowie der (Dauer-)Campingplatz Friedenhainsee erfreuen sich allesamt großer Beliebtheit. Diese positive städtebauliche Entwicklung will die Gemeinde weiter fortsetzen.
 
Die Gemeinde Parkstetten befürwortet daher die vorgesehene Freizeitnutzung und sieht eine städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.
 
 
Darüber hinaus ist dem Vorhabensträger, der bereits einen anderen Parzellenweiher betreibt, die Nachfrage nach den geplanten Gartenhausparzellen bestens bekannt. Es ist davon auszugehen, dass die Parzellen problemlos vermietet werden können.
Die zitierte Friedenhainsee-Freizeitanlage verfolgt im Gegensatz zum vorliegenden Vorhaben ein ganz anderes Konzept: Der privat geführte Campingplatz bietet Parzellen für Dauercamper bzw. Urlaubscamper. Die Parzellen sind eher offen und ohne Sichtschutzeinzäunung. Durch die Ausstattung mit Wasserski-Seilbahn, Rutsche, Gaststätte usw. zielt der Friedenhainsee eher auf Freizeitaktivitäten ab.
Der geplante Parzellenweiher dagegen stellt eher eine Kleingartenanlage am Wasser dar, bietet mehr Privatsphäre und dient der Naherholung. Da die vom Vorhabensträger betriebene und gepflegte Anlage öffentliche Weiherzugänge aufweist, profitieren davon nicht nur die Parzellenmieter, sondern auch andere Naherholungssuchende, ohne - wie am Friedenhainsee - Eintritt bezahlen zu müssen.
 
 
Beschluss zu a):
 
Der Gemeinderat schließt sich dem Abwägungsvorschlag zur Erforderlichkeit an und sieht diese als gegeben. Die Erforderlichkeit gem. § 1 Abs.3 BauGB wird in der Begründung als eigenständiges Kapitel ergänzt.
Abstimmungsergebnis zu a):
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
b)    Hochwassergefährdung HQextrem:
"Die geplante Parzellenanlage liegt zudem im hochwassergefährlichen HQ extrem. Hieraus resultieren erhebliche Belastungen und sogar Gefahren für umgebende Grundstücke im Versiegelungsfall."
 
 
Abwägung zu b):
 
Es wird auf die Behandlung der Stellungnahmen des WWA Deggendorf vom 26.09.2023 und des Landratsamts Straubing-Bogen (Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung) vom 20.10.2023 verwiesen.
 
Der Planungsbereich liegt innerhalb der Hochwassergefahrenfläche HQextrem, und damit innerhalb eines Risikogebietes außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b WHG). 
Aufgrund der geplanten Vermeidungsmaßnahmen (Befestigung der Fahr- und Gehwege sowie der Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen; bei Flachdach Dachbegrünung; Bepflanzung und Begrünung der Grün- und Freiflächen) wird sich die Grundwasserneubildung nicht wesentlich negativ verändern.
Die geplante Anlage von Gartenhäusern ist nur für die Nutzung während der Sommermonate gedacht. Eine Wohnnutzung mit Übernachtung sowie touristische Nutzung sind untersagt. Auch befindet sich in der Nähe keine Wohnbebauung.
Eine Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie erhebliche Sachschäden werden von Seiten der Gemeinde nicht befürchtet.
 
Beschluss zu b):
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zur Lage des Plangebiets innerhalb einer Hochwassergefahrenfläche zu und befürchtet durch die Planung diesbezüglich keine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen oder ehrlicher Sachschäden.
Abstimmungsergebnis zu b):
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
c)     Versiegelung von Ackerflächen, Eingriff in die Natur und Belange der ordnungsgemäßen Landwirtschaft
"So werden laut Planunterlagen 11.970 qm Ackerfläche versiegelt, was ein erheblicher Eingriff nicht nur in die Natur, sondern auch in die Belange ordnungsgemäßer Landwirtschaft in einem wertvollen Bereich darstellt."
 
 
Abwägung zu c):
 
Bei den betroffenen, aktuell ackerbaulich genutzten Böden handelt es sich fast ausschließlich um durch Abgrabung und Auffüllung gestörte Böden. Durch die Wiederverfüllung sind der ökologische Wert der Konversionsfläche und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts stark gestört, da eine starke anthropogene Veränderung des Bodens vorliegt. Humusgehalt, Bodenstruktur und Bodenfruchtbarkeit wurden im Vergleich zu den standorttypischen Eigenschaften stark abgesenkt. Der Gesamtwert der einzelnen Bodenfunktionen wird aufgrund der Verfüllung als gering eingestuft (geringe Funktionserfüllung).
Es liegen damit keine erheblichen Eingriffe in die Belange der ordnungsgemäßen Landwirtschaft vor. Auch bestehen von Seiten des Landratsamtes aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Bauleitplanung (s. Stellungnahme vom 20.10.2023, Ziff. 4).
 
Der Anteil der versiegelten Fläche wird in der Stellungnahme überhöht beziffert. Die genannte Eingriffsfläche mit ca. 11.970 m² (= Geltungsbereich mit ca. 17.600 m² abzüglich der festgesetzten Eingrünungsfläche mit ca. 5.630 m²) umfasst auch die unversiegelten Bereiche der Gartenparzellen. Tatsächlich versiegelt werden max. 3.990 m² (ca. 33% = max. zulässige Grundflächen und Verkehrsflächen mit Parkplätzen). Durch Festsetzung von wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Schotterdecke) bei Fahr- und Gehwegen wird die Versiegelung reduziert.
Auf die Stellungnahme des AELF Deggendorf-Straubing vom 28.09.2023, wonach keine Einwände gegen die Versiegelung der aktuell ackerbaulich genutzten Fläche bestehen, wird verwiesen.
Beschluss zu c):
 
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag bezüglich der Versiegelung von Ackerflächen und den Eingriffen in die Natur und die Belange der ordnungsgemäßen Landwirtschaft zu und hält diese für angemessen und vertretbar.
 
 
Abstimmungsergebnis zu c):
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
"Unter Seite 13 - Punkt 2.2, Absatz 2 der Planunterlagen wird ein Besucherparkplatz erwähnt. Vor Ort bestehen aber bereits erhebliche Platzprobleme, da dort Autos von Weiher/ Badeplatz Nr. 12 stehen. Die plangebende Gemeinde muss zur Beurteilung des durch die Planung ausgelösten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Immissionen und Umweltbelastungen sowie zur Relevanz für Nachbargrundstücke zudem ein Gutachten einholen, welches vorliegend nicht ausgelegt wurde. Eine planbedingte Zunahme etwa von Verkehrslärm auch infolge Parkverkehrs gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial."
 
 
Abwägung zu d):
 
Es wird auf die bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses (Gemeinderatssitzung vom 05.05.2022, TOP 04) geführte Diskussion zur Parkplatzproblematik wird verwiesen. Durch das Vorhaben soll auch das "wilde Parken" geregelt werden, denn neben den Parkplätzen für die Parzellenpächter sind auch Parkplätze für Besucher eingeplant.
 
Bezüglich der Notwendigkeit eines Lärmschutzgutachtens wird auf die Stellungnahme des Landratsamtes vom 20.10.23 verwiesen, in der aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände formuliert wurden.
Beschluss zu d):
 
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag bezüglich der Regelung der angestrebten Verbesserung vorhandenen Parkplatzprobleme durch die Bauleitplanung zu.
Ein Lärmschutzgutachten wird unter Verweis auf die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme des Landratsamts Straubing-Bogen als nicht notwendig erachtet.
 
 
Abstimmungsergebnis zu d):
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
e)    Wasserversorgung, Befahrbarkeit
"Auf Seite 15 - Punkt 3.1. und Punkt 3.2. wird zur Wasserversorgung ausgeführt. Dies würde eine Befahrbarkeit zulasten unserer Mandanten und deren Grundstücke verhindern."
 
 
Abwägung zu e):
 
Es ist geplant, in dem gemeindeeigenen Grundstück Fl.Nr. 2547 auf einer Länge von ca. 100 m eine Wasser-, sowie eine Abwasserdruckleitung zu verlegen. Bereits ab dem Zufahrtstor im Südosten der Anlage verlaufen die Ver- und Entsorgungsleitungen auf den Privatgrundstücken Fl.Nrn. 2545 und 2546, jeweils Gemarkung Parkstetten.
Der Einbau der Ver- und Entsorgungsleitungen wird fachgerecht erfolgen, sodass eine Befahrbarkeit des Weges weiterhin gewährleistet sein wird.
Aufgrund der aktuellen Befahrbarkeit auch über Fl.Nr. 2548 wird auch während der Bauphase eine Zufahrt von der Kreisstraße SR 8 gesichert sein. Bei etwaigen Einschränkungen während der Bauphase wäre eine alternative Zuwegung über die südlich gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. 2299, 2295 und 2548 gegeben.
Beschluss zu e):
 
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag bezüglich der Befahrbarkeit des Grundstücks des Einwendungsführers zu. Planänderungen sind dadurch nicht erforderlich.
 
 
Abstimmungsergebnis zu e):
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
f)      Bericht "Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung"
"Zum Bericht "Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung" ist auszuführen, dass dieser erheblich unvollständig erscheinen muss. Geprüft wurde nur der Bereich, auf dem die Parzellen entstehen sollen. Zu Unrecht wurde jedoch der Bereich herum nicht geprüft, der von der Anlage jedoch tangiert wäre. Gefunden wurden daher nur Zauneidechsen. Die erheblichen Vogelvorkommen dagegen etwa fehlen gänzlich."
 
 
Abwägung zu f):
 
Die Beschränkung der Untersuchungen auf die Tierart "Zauneidechse" erfolgte in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (uNB) beim Landratsamt Straubing-Bogen. Auch besteht von Seiten der uNB gem. Stellungnahme des Landratsamts vom 20.10.2023 Einverständnis mit der Abhandlung des speziellen Artenschutzes und den dargestellten artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen).
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dennoch eine Ergänzung des Gutachtens um Vorkommen von Brutvögeln (Bearbeitungstiefe in Abstimmung mit der uNB) für erforderlich erachtet.
Beschluss zu f):
 
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag bezüglich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu.
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist um die Tierartengruppe "Brutvögel" ergänzen. Die Bearbeitungstiefe ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
 
 
Abstimmungsergebnis zu f):
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
g)    Badedruck auf den Weiher der Einwendungsführer
"Auf Seite 9 unter Ziff. 5.1.5.7. wird davon ausgegangen, dass Gehölze am Ufer werden nicht entfernt werden. Dies kann dazu führen, dass der Druck derer, die baden wollen auf die Weiher unserer Mandanten, der Einwendungsführer geht. Dies berücksichtigt die Planung ersichtlich nicht."
 
 
Abwägung zu g):
 
Anmerkung: die zitierte Ziff. 5.1.5.7 existiert nicht auf S. 9!
Es wird stattdessen Bezug genommen auf S. 14 (Kap. 2.3) der Begründung und die planliche Festsetzung I.6.3:
 
Mit einer erhöhten Nutzung der beiden Weiher Nr. 13 (Fl.Nr. 2305) und Fl.Nr. 2304 wird aus folgenden Gründen nicht gerechnet:
Die beiden relativ alten Weiher (Fl.Nrn. 2305 und 2304) werden aufgrund ihres dichten Ufergehölzbestands und der starken Verschattung derzeit von der Öffentlichkeit nicht als Badeweiher genutzt. Die Zugänglichkeit ist stark eingeschränkt. Auch aufgrund fehlender ufernaher Liegeflächen handelt es sich hierbei um für die Allgemeinheit wenig attraktive Badeweiher.
Für die geplante Anlage sind Liegeflächen im nördlichen und westlichen Anschluss, in unmittelbarer Ufernähe des Weihers Nr. 12 geplant. Diese angrenzenden, attraktiveren Uferbereiche werden auch aktuell von der Allgemeinheit genutzt, da der Ufergehölzbestand jung und relativ lückig ist. Ein aktives Entfernen von Ufergehölzen ist hier nicht geplant. Die Nutzungsintensität wird allerdings zunehmen.
Eine verstärkte Nutzung der Weiher Fl.Nr. 2304 und 2305 durch die Allgemeinheit wird daher nicht befürchtet.
 
Beschluss zu g):
 
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag bezüglich des möglichen Badedrucks auf den Weiher des Einwendungsführers zu. Planänderungen sind dadurch nicht erforderlich.
 
 
Abstimmungsergebnis zu g):
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

Gesamt-Beschluss:
 
Die beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in den Vorentwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans "SO Naherholungsanlage Parkstetten" i. d. F. vom 20.07.2023 einzuarbeiten. Der so geänderte Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans erhält das Fassungsdatum 22.02.2024.
 
Der Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges SO Naherholungsanlage Parkstetten" i. d. F. vom 22.02.2024 wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sonstiges SO Naherholungsanlage Parkstetten" i. d. F. vom 22.02.2024 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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