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öffentlich


Aussprache über den Entwurf des Stellenplans 2024 und Festlegung des Personalbedarfs



Sachvortrag:
 
Insgesamt steigen die Personalkosten aufgrund der Tarifabschlüsse deutlich, was in den Haushaltsansätzen entsprechend berücksichtigt wurde.
 
Die Beschäftigten erhalten demnach im Januar und Februar 2024 jeweils noch 220,00 € Inflationsausgleichsprämie. Ab 01.03.2024 werden die Grundgehälter dann zunächst um 200,00 € und anschließend weitere 5,5% (insgesamt mindestens 340,00 €) angehoben.
 
Gemäß derzeit vorliegendem Gesetzesentwurf des Ministerrats werden die Tarifabschlüsse der Länder vom Dezember zeitgleich und systemgerecht in das Besoldungsrecht übertragen. Im Jahr 2024 bedeutet dies ab November eine Erhöhung der Grundgehälter um 200 € bzw. 4,76 % bei dynamischen Besoldungsbestandteilen. Im Februar 2025 erfolgt dann eine weitere lineare Anpassung aller Besoldungsbestandteile um weitere 5,5 %. Außerdem wird rückwirkend zum Stichtag 09.12.2023 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 € und zusätzlich für die Monate Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Inflationsausgleichszahlung von 120 € gewährt.
 
 
Der Stellenplan ist Grundlage und zwingende Voraussetzung für die Zuweisung von Beamten in ein Amt bzw. die Eingruppierung von Beschäftigten. Er soll den "Soll-Zustand", also die benötigten Stellen ausweisen. Zum Abgleich gibt der Stellenplan auch an, wie die tatsächliche Stellenbesetzung zum Halbjahreswechsel des Vorjahres aussah. Bislang wurde bei der Aufstellung des Stellenplans häufig lediglich vom letzten IST-Zustand ausgegangen, ohne den tatsächlichen Bedarf in den Blick zu nehmen.
 
Beim Bauhof-Außendienst und der Gemeindeverwaltung wurde auch weiterhin davon ausgegangen, dass die derzeitige Personalausstattung auch grundsätzlich dem Soll-Zustand entspricht. Eine Veränderung der Eingruppierung gegenüber dem Vorjahr wurden lediglich bei der IT-Stelle der Verwaltung berücksichtigt (s. dazu Beschluss von 25.05.2023, TOP 12 B).
 
Im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes ist aufgrund des häufigen Personalwechsels und der Überbrückung von Engpässen mit weniger qualifiziertem Personal das Abstellen auf den momentanen Ist-Zustand nicht sinnvoll. Das soll wurde im vorliegenden Stellenplanentwurf deshalb wie folgt definiert:
 
-       eine pädagogische Fachkraft als Einrichtungsleitung (S 17)
-       eine pädagogische Fachkraft ständige Vertretung der Einrichtungsleitung und Leitung der Kinderkrippengruppe (S 16)
-       in einer Kindergartengruppe eine pädagogische Fachkraft als Gruppenleitung und mit Weiterbildung in Inklusionspädagogik (S 8b)
-       in den weiteren fünf Kindergartengruppen je eine pädagogische Fachkraft in ESG 8a als Gruppenleitung
-       in allen sechs Kindergartengruppe zwei pädagogische Ergänzungskräfte in S 3
-       je Krippengruppe drei pädagogische Ergänzungskräfte
-       zwei zusätzliche Hilfskräfte (S 2) für Springertätigkeiten, Individualbegleitung u. dgl.
 
Des Weiteren ergeben sich geringfügige Änderungen beim Hausmeister und den Reinigungskräften. Der geringfügig beschäftigte Hausmeister musste seine Arbeitszeit aus steuerlichen Gründen um 0,5 Wochenstunden reduzieren. Bei den Reinigungskräften ergibt sich eine Stellenmehrung um 2 Wochenstunden aufgrund der Übernahme der Eigenreinigung im Bauhof seit Februar 2024.
 

 
 



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