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öffentlich


Vorgehensweise bei vorzeitiger Auflösung einer Grabstätte



Sachvortrag:
 
Wie bereits mehrfach festgestellt, werden Erdwahlgräber immer seltener nachgefragt. Ein Grund dafür ist häufig die mit dem Nutzungsrecht an einem Erdwahlgrab einhergehende Grabpflegeverpflichtung. In der Praxis kommt es daher auch immer wieder vor, dass Nutzungsberechtigte ihre Grabnutzungsrechte bereits vorzeitig noch vor Laufzeitende aufgeben wollen, um von der Grabpflegeverpflichtung entbunden zu werden. In den meisten Fällen wird vorgetragen, dass die Grabpflege - körperlich und/oder finanziell - eine zu große Belastung darstelle.
 
§ 10 Abs. 6 Satz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Parkstetten (FBS) regelt, dass auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten jederzeit verzichtet werden kann. Ist eine Grabstätte (teilweise) belegt, ist ein Verzicht erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist ist sichergestellt, dass die Gemeinde als Friedhofsträgerin die Grabstätte wieder neu belegen kann.
 
Unabhängig vom Verzicht auf das Nutzungsrecht ermöglicht § 20 Abs. 1 FBS, Grabmäler (Grabstein, Grabeinfassung, Beet) vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts zu entfernen und damit von der Grabpflegeverpflichtung frei zu werden. Die Frage, ob dies erlaubt wird, bedarf der Einzelfallentscheidung der Gemeinde. Gegebenenfalls kann die Gemeinde dies auch an bestimmte Bedingungen knüpfen, z. B. die Zahlung einer Ablösesumme. Denn, stimmt die Gemeinde der vorzeitigen Entfernung eines Grabmals zu, kann sie das abgeräumte Grab bis zum Ablauf der Ruhefrist nicht neu vergeben und muss die Fläche freihalten. Die zurückbleibende Wiese ist vom Bauhof zu pflegen.
 
Bereits entrichtete Gebühren werden weder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht noch bei Erlaubnis der vorzeitigen Grabentfernung zurückerstattet.
 
Derzeit liegen der Friedhofsverwaltung zwei schriftliche Anträge und eine telefonische Nachfrage zur vorzeitigen Entfernung von Grabmälern vor. In beiden bereits beantragten Fällen sehen sich die Grabnutzungsberechtigten aus alters- bzw. gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, das Grab zu pflegen. Über die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller und damit deren Möglichkeit der Beauftragung eines Friedhofsgärtners ist der Verwaltung nichts konkretes bekannt. In einem der vorliegenden Fälle endet die Ruhefrist noch im Winter 2024, im zweiten Fall jedoch erst im Jahr 2033.
 
In der Vergangenheit wurden derartige Anträge immer vom Gemeinderat behandelt und bedingungslos positiv beschieden. Da es sich um laufende Angelegenheiten (Satzungsvollzug), handelt, die keine erhebliche Verpflichtung erwarten lassen (keine Gebührenrückerstattung) und davon auszugehen ist, dass die Entscheidung im Einzelfall auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, würde die Entscheidung über solche Anträge in der eigenen Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters liegen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO). Von Seiten der Verwaltung wird jedoch angeregt, grundsätzliche Leitlinien zu definieren, anhand derer entschieden wird. Dazu stellen sich vor allem folgende Fragen:
 
-       In welchem Ausmaß soll eine Nachprüfung der persönlichen Verhältnisse stattfinden?
Neben der eigenhändigen Grabpflege besteht auch die Möglichkeit der Beauftragung einer Friedhofsgärtnerei oder Unterstützung durch andere Angehörige.
 
-       Wie lange vor Ablauf der Ruhefrist soll eine Grabauflösung ermöglicht werden?
Manche Friedhofsverwaltungen gestatten dies gar nicht, andere beispielsweise frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Ruhefrist.
Dabei gilt zu bedenken, dass die Ruhefrist bei Sargbestattungen in Parkstetten aufgrund der Bodenbeschaffenheit mit 20 Jahren vergleichsweise lange ist. Die Ruhefrist bei Erdurnengräbern beträgt 10 Jahre.
Aus Pietätsgründen ist ggf. auch zu erwägen, ob eine zu frühzeitige Auflassung der Grabstätte im Sinne des Verstorbenen gewesen wäre.
 
-       In Anbetracht des Wandels der Bestattungskultur mit einer (auch) wegen des geringeren Grabpflegeaufwands begründeten Abkehr von den traditionellen Erdgräbern hin zu Urnengräbern könnte der zu leichtfertige Umgang mit vorzeitigen Grabauflösungen einen "Antragstrend" auslösen, der in der Folge dazu führt, dass die bereits bestehenden Grablücken noch schneller anwachsen.
 

Beschluss:
 
Über die Erteilung einer Erlaubnis zur vorzeitigen Entfernung von Grabmälern im Einzelfall gem. § 20 Abs. 1 FBS entscheidet zukünftig der Erste Bürgermeister unter Beachtung folgender Leitlinien:
 
-       Der Grabnutzungsberechtigte muss glaubhaft machen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, das Grab zu pflegen und weder über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Friedhofsgärtners bzw. Unterstützung durch andere Angehörige verfügt.
-       Die Erlaubnis zur vorzeitigen Entfernung von Grabmälern soll sowohl bei Urnen- als auch Sargbestattungen frühestens zehn Jahre nach der letzten Bestattung erteilt werden.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Gemeinde Parkstetten
Schulstraße 3, 94365 Parkstetten
Tel.: 09421 9933-0
E-Mail: gemeinde@parkstetten.de
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