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Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Bereich des Friedhofs Parkstetten



Sachvortrag:
 
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom vorliegenden Antrag vom 08.01.2024. Beantragt wird die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 300/2, Gemarkung Parkstetten, im Bereich zwischen Kirchplatz und Friedhof. Das Grundstück liegt aktuell im festgesetzten Bereich des Überschwemmungsgebietes. Im Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist das Grundstück als Außenbereich dargestellt. Die Erschließung des Grundstücks durch Kanal und Straße ist gesichert.
 
Für das Grundstück wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid gestellt. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag vom 25.10.2020 sowie vom Beschluss des Gemeinderats vom 19.11.2020.
 
Mit dem anliegenden Grundstückseigentümer (Flur-Nr. 299, 5.045 m², landwirtschaftliche Fläche) wurden von 1. Bürgermeister Panten bereits mehrere Gespräche u.a. auch wegen einer möglichen Überplanung der Grundstücke geführt, da der Gemeinderat überwiegend der Meinung ist (vgl. Sitzung am 25.02.2021, Beschluss-Nr. 394, 15:2), dass ein größerer Satzungsumgriff als nur eine Einbeziehungssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 300/2 (1.630 m², landwirtschaftliche Fläche) sinnvoll wäre.
Der Geltungsbereich für einen qualifizierten Bebauungsplan würde dann allerdings die Grundstücke Flur-Nr. 300/2 (1.630 m², landwirtschaftliche Fläche), eine Teilfläche der Flur-Nr. 300/4 (740 m², landwirtschaftliche Fläche) und seine Flur-Nr. 299, (5.045 m², landwirtschaftliche Fläche) umfassen.
Von Seiten des Landratsamts besteht aus städteplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit dem Erlass einer Einbeziehungssatzung. Aber auch für das Landratsamt wäre ein großzügigerer Umgriff durch einen qualifizierten Bebauungsplan denkbar. Es wird allerdings vom Landratsamt dahingehend eingeschränkt, dass derzeit vom WWA Deggendorf keiner Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet zugestimmt wird.
Der Gemeinderat ist für den Fall eines qualifizierten Bebauungsplans allerdings der Meinung, dass nur dann auf diesen Flächen durch die Gemeinde Baurecht geschaffen werden soll, wenn diese Grundstücke von der Gemeinde von den Eigentümern zur Entwicklung von Wohnbebauung erworben werden. Inwieweit den jetzigen Eigentümern ggf. dann der Rückbehalt von Bauparzellen, die Zusicherung der Vergabe der Bauparzellen oder sonstige individuelle Vereinbarungen vertraglich zugesichert werden, wäre im Vorfeld der Verkäufe noch zu besprechen.
 
Der Grundstückseigentümer zeigte sich damals von dieser Möglichkeit, auf seinem Grundstück Flur-Nr. 299 Wohnbebauung zu ermöglichen, nicht abgeneigt. Er stehe grundsätzlich einem Verkauf des Grundstücks an die Gemeinde positiv gegenüber. Allerdings sehe er auch hier die Problematik, dass er bei einem Verkauf den Verkaufspreis als Entnahme der Fläche aus dem Betriebsvermögen sehr hoch versteuern müsse, sofern er dieses Geld nicht wieder in Ausgleichsflächen innerhalb von vier Jahren reinvestieren könne. Dies müsste durch geeignete Maßnahmen durch die Gemeinde kompensiert werden.
 
Es wird angeregt, ggf. das Grundstück Fl.Nr. 300/2, Gemarkung Parkstetten, allein zu entwickeln, falls eine Einigung mit den weiteren Grundstückseigentümern nicht zustande kommt.
 

Beschluss:
 
Der Gemeinderat steht einer Bebauung der Flächen Fl.Nr. 300/2, 300/4 (östliche Fläche) sowie 299, jeweils Gemarkung Parkstetten, grundsätzlich positiv gegenüber. Der Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 300/2, Gemarkung Parkstetten, wird zurückgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt mit den Eigentümern in Verhandlungen zu treten.
 
Eine Vermarktung der Flächen soll durch die Gemeinde erfolgen. In diesem Zug soll auch die Zufahrt zur nördlich liegenden Pumpstation geregelt werden.
 
Die Umsetzung einer Planung, kann erst erfolgen, wenn die entsprechenden Flächen vor Hochwasser geschützt sind.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Gemeinde Parkstetten
Schulstraße 3, 94365 Parkstetten
Tel.: 09421 9933-0
E-Mail: gemeinde@parkstetten.de
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