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öffentlich


Änderung der Geschäftsordnung bezüglich des Bekanntmachungsverfahrens



Sachvortrag:
 
Der Schulverband Parkstetten kann selbst Satzungen für seinen Wirkungsbereich erlassen. Häufigster Anwendungsfall ist dabei die jährliche Haushaltssatzung. Damit diese Satzungen wirksam in Kraft treten können, sind sie ordnungsgemäß öffentlich bekanntzumachen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayerisches Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) macht der Schulverband seine Satzungen grundsätzlich in seinem Amtsblatt amtlich bekannt. Unterhält er kein eigenes Amtsblatt, wird das Amtsblatt des Landkreises bzw., wenn sich der räumliche Geltungsbereich über den Landkreis hinaus erstreckt, das Amtsblatt der Aufsichtsbehörde für die Bekanntmachung herangezogen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG).
 
§ 16 der Geschäftsordnung des Schulverbands regelte bislang (deklaratorisch), dass die Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landkreises Straubing-Bogen erfolgt. Mit dem Hinzutreten der kreisfreien Stadt Straubing in den Schulverband erstreckt sich dessen Wirkungskreis nun über die Grenzen des Landkreises hinaus, sodass die Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Niederbayern zu erfolgen hat. Dies wurde bei Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024 auch bereits von der Verwaltung berücksichtigt. Die Regelung in der Geschäftsordnung ist dementsprechend anzupassen. Den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung wurde der Entwurf einer entsprechenden Geschäftsordnungsänderung mit der Sitzungseinladung übermittelt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung entspricht der Variante 1 des Entwurfs.
 
Alternativ - und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung auch entsprechend der Gesetzessystematik wohl vorzuziehen - es auch die Möglichkeit, dass der Schulverband in seiner Geschäftsordnung das Amtsblatt einer Mitgliedsgemeinde zu seinem Amtsblatt erklärt (Variante 2 des Entwurfs). Mit dem Beitritt der Stadt Straubing würde nun auch eine Mitgliedsgemeinde über ein eigenes Amtsblatt verfügen. Die Stadt Straubing muss dieser Bekanntmachungsart aber zustimmen. Eine entsprechende Anfrage wurde am 30.04.2024 gestellt, eine Rückmeldung dazu ist aber noch nicht bei der Schulverbandsverwaltung eingegangen. Da Art. 24 Abs. 2 KommZG und § 19 Abs. 2 der Geschäftsordnung ohnehin vorsehen, dass auch die Mitgliedsgemeinden auf Bekanntmachungen des Schulverbands in ortsüblicher Weise hinweisen (§ 16 Abs. 2 GeschO), würde der Stadt dadurch auch kein großer Mehraufwand entstehen.
 
 
Anmerkung:
Da diese Geschäftsordnungsänderung nur schulverbandsinterne Wirkung hat, muss sie selbst nicht bekanntgemacht werden.
 

Beschluss:
 
Die Schulverbandsversammlung beschließt die Änderung der Geschäftsordnung entsprechend Variante 2 des Entwurfs vorbehaltlich der Zustimmung der Stadt Straubing.
Sofern die Stadt Straubing ihre Zustimmung verweigert, gilt die Änderung der Geschäftsordnung entsprechend Variante 1 als beschlossen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Gemeinde Parkstetten
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Tel.: 09421 9933-0
E-Mail: gemeinde@parkstetten.de
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