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öffentlich


Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans Parkstetten durch Deckblatt Nr. 6; Billigung des Entwurfs und Beschluss über die öffentliche Auslegung.



Sachvortrag:
 
In der Gemeinderatssitzung am 16.11.2023, TOP 03 C, wurden die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans Parkstetten durch Deckblatt Nr. 6 behandelt und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Im Zuge der entsprechenden Anpassung der Planentwürfe ergaben sich nochmals notwendige Änderungen, weshalb ein erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss zu fassen ist.
 
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den geänderten Planentwürfen mit dem Entwurfsdatum 18.04.2024 und den kenntlich gemachten Änderungen. Gegenüber dem Entwurf vom 16.11.2023 haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben im Begründungstext ergeben.
-       1.7.1 Immissionsschutz/Elektromagnetische Felder / 3.4.1 Umweltbericht - Schutzgut Mensch
In der Bauleitplanung ist darauf zu achten, dass Standorte für die erforderlichen Trafostationen und die Übergabestation so festgelegt werden, dass die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte in den nächstgelegenen Immissionsorten nicht überschritten werden.
In der Begründung wurden konkretisierende Ausführungen zu den Standorten der Trafostationen und den Abständen zur nächstgelegenen Bebauung aufgenommen. Eine Überschreitung der Grenzwerte kann demnach ausgeschlossen werden.
 
 
-       1.7.2 Lichtimmissionen / 3.4.1 Umweltbericht - Schutzgut Mensch
Zur Beurteilung der Auswirkungen von Lichtreflexionen aus der geplanten Photovoltaikanlage auf die vorbeiführenden Staats- und Kreisstraßen sowie die umliegende Wohnbebauung wurde vom Vorhabenträger ein Licht-Immissionsgutachten beauftragt und entsprechende Ausführungen in die Begründung mit aufgenommen.
 
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass es bei der Wohnbebauung in Friedenhain, Parkstettener Straße, Bielhof und Windberger Straße von Mitte April bis Ende August, bei dauerhaftem Sonnenschein, zwar zu Reflexionen kommen kann, diese aber den Schellenwert der maximalen Blenddauer von täglich 30 Minuten bzw. jährlich 30 Stunden Blenddauer deutlich unterschreiten und demnach keine erhebliche Belästigung darstellen.
 
Laut Gutachten ist die Errichtung von Blendschutzeinrichtungen zur Abschirmung der vorbeiführenden Straßen erforderlich. Die gutachterliche Untersuchung ergab, dass auch bei Realisierung dieser Schutzmaßnahme zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten bei dauerhaftem Sonnenschein weiterhin Blendwirkungen auf die vorbeiführenden Straßen ausgehen können. Diese treffen aber in einem solchen Winkel bzw. einer solchen Intensität auf den Fahrer, dass sie im Regelfall nur peripher wahrgenommen werden. Somit ist von keiner störenden, für die Sicherheit des Fahrverkehrs relevanten, Reflexionswirkung auszugehen.
 
Die Blendschutzeinrichtungen sind im Bebauungsplan entlang der relevanten Nordseite von Baufeld 2 und an der Westseite von Baufeld 3 festgesetzt. Sollten nach Errichtung der Photovoltaikanlage Verkehrsteilnehmer auf den betroffenen Straßen dennoch durch die Elemente der Photovoltaikanlage geblendet oder irritiert werden, sind durch den Vorhabenträger geeignete Abhilfemaßnahmen (z. B. weitere Blendschutznetze) in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger vorzunehmen. Gleiches gilt für beeinträchtigende Lichtreflexionen auf die umliegende Wohnbebauung.
 
 
-       3.4.2 Tiere/Pflanzen/Biologische Vielfalt
Die Ausführungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden zu den Arten Fledermäuse, Europäischer Biber, Zauneidechse, Schlingnatter, Amphibien, Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie, Feldlerche, Wiesenschafstelze, Rebhuhn, Wachtel und Kiebitz ergänzt.
 
Es ergeben sich Betroffenheiten von Revieren der Feldlerche und der Rebhühner, für welche besondere Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt sind. Unter Anwendung und fachgerechter Umsetzung dieser Maßnahmen werden die naturschutzfachlichen Verbotstatbestände nicht erfüllt. Das Vorhaben steht unter diesen Voraussetzungen in keinem Konflikt mit den Belangen des speziellen Artenschutzes, insbesondere wird eine Schädigung der lokalen Population nicht erwartet.
 
 
Von Seiten der Gemeinderatsmitglieder werden keine Einwände gegen die vorgestellten Änderungen vorgebracht oder weitere Änderungen angeregt.
 

Beschluss:
 
Die beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind im Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans "Sondergebiet Photovoltaik Parkstetten" i. d. F. vom 18.04.2024 eingearbeitet. Der so geänderte Entwurf erhält das Fassungsdatum 18.04.2024.
Der Entwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans "Sondergebiet Photovoltaik Parkstetten" i. d. F. vom 18.04.2024 wird gebilligt.
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Flächennutzung- und Landschaftsplans "Sondergebiet Photovoltaik Parkstetten" i. d. F. vom 18.04.2024 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig durchzuführen.
 
Die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten der Verwaltung) sind vom Antragsteller zu tragen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Tel.: 09421 9933-0
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